(1) Für den Masterstudiengang gelten die Regelungen zu Noten und Prüfungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Öffentliche Verwaltung Polizeimanagement" (Public Administration Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2007, S. 58).
(2) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen fachlichen, berufspraktischen und pädagogischen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit hierfür geeignet ist. Die Wahrnehmung von Lehraufgaben kann durch bestellte hauptamtlich Lehrende sowie Lehrbeauftragte erfolgen. Der Nachweis der fachlichen und berufspraktischen Eignung gilt als erbracht, wenn sich die oder der Lehrende in einer mindestens vierjährigen für die Lehraufgabe förderlichen beruflichen Tätigkeit bewährt hat. Der Nachweis der pädagogischen Eignung kann durch erfolgreiche Teilnahme an einer hochschuldidaktischen Fortbildungsveranstaltung sowie einer anknüpfenden Lehrprobe erbracht werden. Weitergehende Vorschriften über die Berufung von Lehrenden an Hochschulen bleiben unberührt.
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V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1322
Artikel 1 1. KrimLVÄndV ... c) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt: § 22a Ausbildung, Prüfungen, Lehrende". d) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt ... Kenntnisse und Fertigkeiten." 5. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: § 22a Ausbildung, Prüfungen, Lehrende (1) ... 5. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: § 22a Ausbildung, Prüfungen, Lehrende (1) Für den Masterstudiengang gelten die ...