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Verordnung über die Laufbahnen des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes (Kriminal-Laufbahnverordnung - KrimLV)

V. v. 20.04.2004 BGBl. I S. 682; aufgehoben durch § 14 V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042
Geltung ab 06.05.2004; FNA: 2030-6-23 Beamte
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Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), der durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:


Kapitel 1 Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes im Bundeskriminalamt und im Bundesministerium des Innern.


§ 2 Leistungsgrundsatz



(1) Über Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Aufstieg der Beamtinnen und Beamten ist nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden.

(2) Die Eignung umfasst die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen der Entscheidungen nach Absatz 1 und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Befähigung. Die fachliche Leistung ist für die Eignung zu berücksichtigen.

(3) Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften der Beamtin oder des Beamten.

(4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnissen.


§ 3 Förderung der Leistungsfähigkeit



(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind im Rahmen von Personalentwicklungskonzepten durch Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. Dazu gehören unter anderem

1.
die Fortbildung,

2.
die Beurteilung,

3.
Gespräche mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

4.
Zielvereinbarungen,

5.
die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie

6.
ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder Wechsel der Verwendung, insbesondere auch die Tätigkeit bei internationalen Organisationen.

(2) Über die Ausgestaltung von Personalentwicklungskonzepten entscheidet das Bundesministerium des Innern. Es kann diese Befugnis auf das Bundeskriminalamt für dessen Bereich übertragen. Die §§ 29 und 30 bleiben unberührt.


§ 4 Gestaltung der Laufbahnen



(1) Laufbahnen des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes sind:

1.
die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes und

2.
die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes.

(2) Die Zugehörigkeit zur Laufbahn des gehobenen oder des höheren Kriminaldienstes richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt. Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

(3) In den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen) müssen insbesondere geregelt werden:

1.
Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung,

2.
Ziele, Dauer, Gliederung und allgemeine Inhalte der Vorbereitungsdienste,

3.
Voraussetzungen einer Verkürzung oder Anrechnung von Ausbildungszeiten bei den Vorbereitungsdiensten,

4.
Prüfung, Prüfungsverfahren, Ermittlung und Feststellung des Prüfungsergebnisses,

5.
Anerkennung von Prüfungen und sonstigen Befähigungsnachweisen,

6.
Laufbahnämter und

7.
Aufstieg in den höheren Kriminaldienst.


§ 5 Einstellung



Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.


§ 6 Ausschreibung und Auslese



(1) Für Einstellungen sind die Bewerberinnen und Bewerber durch Stellenausschreibung zu ermitteln, wenn davon nicht nach § 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung abgesehen werden kann.

(2) Beförderungsdienstposten sollen innerhalb des Behördenbereichs ausgeschrieben werden. Von einer Ausschreibung kann allgemein oder im Einzelfall insbesondere abgesehen werden, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen.

(3) Die Stellenausschreibung soll sowohl die männliche als auch die weibliche Form enthalten. In Bereichen, in denen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, sollen sie gezielt durch die Stellenausschreibung angesprochen werden.

(4) Die Auslese für Einstellungen und für die Übertragung von Beförderungsdienstposten ist nach den Grundsätzen des § 2 durchzuführen. Die näheren Voraussetzungen für die Einstellung regelt das Bundesministerium des Innern.




§ 7 Erwerb der Befähigung



(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbefähigung durch

1.
Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung oder

2.
Anerkennung oder Zuerkennung nach § 9.

Laufbahnprüfung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch eine Laufbahnprüfung für den kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst, die bei einer Einrichtung abgelegt wird, deren Zuständigkeit der Bund für seinen Bereich anerkannt hat.

(2) Andere Bewerberinnen und Bewerber (§ 19 des Bundesbeamtengesetzes) erwerben die Laufbahnbefähigung nach § 27.




§ 8 Zugang zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung



(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Kriminaldienstes, die die für den höheren Kriminaldienst erforderliche Hochschulausbildung (§ 21) besitzen, können zu dieser Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an dem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Die ausgewählten Beamtinnen und Beamten nehmen am Vorbereitungsdienst (§ 22) teil und legen die vorgeschriebene Prüfung (§ 23) ab. Während dieser Zeit verbleiben sie in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status.

(3) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Kriminaldienstes, denen die Befähigung für die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes nach § 9 Abs. 4 zuerkannt werden kann, müssen ebenfalls erfolgreich an dem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgeschriebenen Auswahlverfahren teilgenommen haben. Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.

(4) Den Beamtinnen und Beamten kann ein Amt der neuen Laufbahn verliehen werden, wenn sie sich nach Erwerb der Befähigung in der Wahrnehmung von Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt sechs Monate.


§ 9 Laufbahnwechsel



(1) Der Wechsel in eine Laufbahn des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung hierfür besitzt.

(2) Die Befähigung für eine Laufbahn des polizeilichen Vollzugsdienstes kann durch das Bundesministerium des Innern als Befähigung für die gleichwertige Laufbahn des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes anerkannt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte in die Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgreich eingeführt worden ist. Die Entscheidung über die erfolgreiche Einführung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes.

(3) Beamtinnen oder Beamte, die die Befähigung für eine Laufbahn des polizeilichen oder des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes besitzen, können die Befähigung für den höheren Kriminaldienst durch Einführung in die Aufgaben dieser Laufbahn und Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung (§ 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 1) erwerben. Das Bundesministerium des Innern regelt in den Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen nach § 4 Abs. 3 die Zulassung zu der Einführung sowie die Einführung und die Prüfungen. Zur Ausbildung für den gehobenen Kriminaldienst kann nur zugelassen werden, wer die Voraussetzungen des § 18 erfüllt. § 19 Abs. 2 bis 6 und § 20 gelten entsprechend.

(4) Das Bundesministerium des Innern kann Bewerberinnen oder Bewerbern, die die Zweite juristische Staatsprüfung bestanden haben und für den kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst geeignet erscheinen, die Befähigung für die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes zuerkennen.

(5) Wenn ein besonderes dienstliches Interesse vorliegt, ist mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ein Laufbahnwechsel auch aus einer Laufbahn des Verwaltungsdienstes zulässig. Das Bundesministerium des Innern bestimmt die Laufbahnen des Verwaltungsdienstes im Sinne des Satzes 1. Es kann diese Entscheidung auf Beamtinnen oder Beamte des Verwaltungsdienstes beschränken, die in ihrer Laufbahn Tätigkeiten ausgeübt haben, die besondere Kenntnisse und Erfahrungen für den kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst vermitteln. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 werden Dienstzeiten in der bisherigen Laufbahn auf die Probezeit angerechnet. § 13 Abs. 3 und § 15 Abs. 2 sind nicht anzuwenden.

(7) Die §§ 24 bis 26 bleiben unberührt.


§ 10 Probezeit



(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten für ihre Laufbahn nach Erwerb der Laufbahnbefähigung bewähren sollen. Die Probezeit soll insbesondere erweisen, dass die Beamtinnen und Beamten nach Einarbeitung die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen. Sie soll zugleich erste Erkenntnisse vermitteln, für welche Verwendungen die Beamtinnen und Beamten besonders geeignet erscheinen. Die Beamtinnen und Beamten werden während der Probezeit nach Möglichkeit auf mehr als einem Dienstposten eingesetzt.

(2) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind während der Probezeit insbesondere nach jedem Verwendungsbereich zu bewerten. Vor Ablauf der Probezeit wird festgestellt, ob die Beamtin oder der Beamte sich bewährt hat; auf Erkenntnisse über eine besondere Eignung nach Absatz 1 Satz 3 soll hingewiesen werden. Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden; sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Die Fristen verlängern sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn nicht die Voraussetzungen des Absatzes 5 vorliegen.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet oder als Zeiten für die Feststellung der Berufserfahrung nach § 27 zugrunde gelegt worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Auf die Probezeit wird auch die Zeit einer gleichwertigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung angerechnet.

(4) Als Probezeit gelten die Zeiten

1.
eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe und

2.
eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird und das Bundesministerium des Innern das Vorliegen der Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs festgestellt hat. Der Zeit eines Urlaubs nach Satz 1 Nr. 1 steht die Zeit einer vom Bundesministerium des Innern angeordneten Tätigkeit bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich.

(5) Die Probezeit kann um höchstens ein Drittel verkürzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte in der Probezeit erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbringt und die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als "befriedigend" bestanden hat.

(6) Bei Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 5 dürfen die Feststellungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden. Die Mindestprobezeit (§ 11 Abs. 2) ist vorbehaltlich des Satzes 3 zu leisten. Auf die Mindestprobezeit kann verzichtet werden, wenn die nach Absatz 3 anzurechnende Dienstzeit in einer Behörde des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums des Innern zurückgelegt worden ist.

(7) Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben, werden entlassen. Sie können, soweit sie der Laufbahn des höheren Kriminaldienstes angehören, in die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt.


§ 11 Dauer der Probezeit



(1) Die regelmäßige Probezeit dauert im gehobenen Kriminaldienst zwei Jahre und sechs Monate, im höheren Kriminaldienst drei Jahre. Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern (§ 27) erhöht sich die Dauer der Probezeit um jeweils ein Jahr.

(2) Die Mindestprobezeit beträgt zwölf Monate.


§ 12 Dienstbezeichnung vor der Anstellung



(1) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung führen die Beamtinnen und Beamten als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung (z. A.)".

(2) Das Bundesministerium des Innern kann andere Dienstbezeichnungen festsetzen.


§ 13 Anstellung



(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung eines Amtes, das in einer Bundesbesoldungsordnung aufgeführt ist oder für das die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident eine Amtsbezeichnung festgesetzt hat.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit im Rahmen der besetzbaren Planstellen angestellt. Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der Feststellung nach § 10 Abs. 3, die fachlichen Leistungen und Dienstzeiten nach Abschluss der Probezeit und das Ergebnis der Laufbahnprüfung oder einer als gleichwertig anerkannten Prüfung zu berücksichtigen.

(3) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem die oder der Betroffene ohne die Verzögerung zur Anstellung herangestanden hätte, sofern die Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. Entsprechendes gilt für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der wegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt war. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden. Für die Betreuung eines Kindes wird nur einer Person der Ausgleich gewährt. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang eines Jahres einmal gewährt. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt. Eine Beförderung während der Probezeit ist zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

(5) Die Beamtinnen und Beamten werden im Eingangsamt ihrer Laufbahn angestellt.

(6) Zur Anstellung in einem höheren als dem Eingangsamt der Laufbahn kann nach § 32 Abs. 1 die Zulassung von Ausnahmen beantragt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber für das Beförderungsamt geeignet erscheint. Dabei soll insbesondere berücksichtigt werden, ob die Bewerberin oder der Bewerber durch berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach Art, Schwierigkeit und Dauer den von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn zu fordernden Eignungsvoraussetzungen mindestens gleichwertig sind, eine den höheren Anforderungen entsprechende Berufserfahrung erworben hat. § 14 gilt entsprechend; die §§ 10 und 11 bleiben unberührt. Für den Eignungsnachweis kommen berufliche Bildungsgänge, die nach dieser Verordnung schon für die Laufbahnbefähigung zu berücksichtigen sind, nicht in Betracht.


§ 14 Übertragung von höher bewerteten Dienstposten



Für einen höher bewerteten Dienstposten hat die Beamtin oder der Beamte die Eignung in einer Erprobungszeit nachzuweisen. Die Erprobungszeit beträgt im gehobenen und höheren Dienst mindestens sechs Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Sie gilt als geleistet, soweit die Beamtin oder der Beamte sich in den Tätigkeiten eines Dienstpostens gleicher Bewertung bewährt hat. Die Erprobungszeit gilt auch als geleistet, soweit sich die Beamtin oder der Beamte während der Beurlaubung in Tätigkeiten bei einer nach § 10 Abs. 4 anerkannten öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder bei Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Landtage oder des Europäischen Parlaments bewährt hat und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höher bewerteten Dienstpostens entsprochen haben. Die Erprobung kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind, im Rahmen der Probezeit nach den §§ 10 und 11 stattfinden. Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist von der Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.


§ 15 Beförderung



(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn der Beamtin oder dem Beamten, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Amtszulagen (§ 42 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(2) Ein Beförderungsamt kann verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des § 14 erfüllt sind. Bei der Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind auch langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, angemessen zu berücksichtigen. Eine erfolgreich absolvierte Tätigkeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung ist besonders zu berücksichtigen. Bei Beförderungen, für die nicht eine Auslese und die probeweise Wahrnehmung des Dienstpostens nach § 14 vorausgegangen sind, richtet sich die Auswahl nach den fachlichen Leistungen.

(3) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Nicht regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter der Bundesbesoldungsordnung B.

(4) Eine Beförderung ist nicht zulässig

1.
während der Probezeit (§§ 10 und 11), wobei § 13 Abs. 3 Satz 7 unberührt bleibt, und

2.
vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte.

(5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, berechnen sich von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen. Als Dienstzeit gilt die Zeit eines Urlaubs nach

1.
§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1,

2.
§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, wenn der Urlaub für eine Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Landtage oder des Europäischen Parlaments erteilt wurde, in den übrigen Fällen des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 nur bis zu einer Dauer von insgesamt zwei Jahren, und

3.
der Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung nach § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes, wenn die Beamtin oder der Beamte ein eigenes Kind, das in ihrem oder seinem Haushalt lebt, oder ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 3 oder 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes überwiegend betreut und erzieht.

In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 und 2 ist, soweit es sich nicht um eine Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Landtage oder des Europäischen Parlaments handelt, § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend anzuwenden. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden, soweit solche Zeiten nicht bereits nach § 13 Abs. 3 angerechnet worden sind.

(6) Die Regelung des Absatzes 5 zur Kinderbetreuung gilt, einschließlich des berücksichtigungsfähigen Zeitraumes, entsprechend für die Berücksichtigung der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 13 Abs. 4.

(7) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Beförderung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten grundsätzlich gleich zu behandeln.




Kapitel 2 Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber

Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften

§ 16 Einstellung der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber



(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes im gehobenen Kriminaldienst die Dienstbezeichnung "Kriminalkommissaranwärterin" oder "Kriminalkommissaranwärter", im höheren Kriminaldienst die Dienstbezeichnung "Kriminalratanwärterin" oder "Kriminalratanwärter".

(2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bis zu einem Höchstalter von 32 Jahren zulässig. Dem Höchstalter ist bei Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 32. Lebensjahres abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren hinzuzurechnen. In gleichem Umfang ist auch die tatsächliche Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 13 Abs. 4 zu berücksichtigen. Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.


§ 17 (aufgehoben)







Abschnitt 2 Gehobener Kriminaldienst

§ 18 Einstellung in den Vorbereitungsdienst



In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes kann eingestellt werden, wer die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist.


§ 19 Vorbereitungsdienst



(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) Der Vorbereitungsdienst wird in einem Studiengang einer Fachhochschule durchgeführt, der aus Fachstudien an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung oder an einer gleichstehenden Hochschuleinrichtung und aus berufspraktischen Studienzeiten besteht. Die Fachstudien werden in der Regel im Wechsel mit den berufspraktischen Studienzeiten durchgeführt. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit.

(3) Die Fachstudien dauern 18 Monate. Sie schließen ein Grundstudium von sechs Monaten ein. Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte; sie sind für die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes und die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei möglichst einheitlich zu gestalten.

(4) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen eine praktische Ausbildung von 18 Monaten in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben. Davon können insgesamt drei Monate auf praxisbezogene Lehrveranstaltungen entfallen.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine praktische Ausbildung in Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit geeignete Prüfung als Abschluss eines Studienganges einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Die Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 bestimmt, welche Prüfungen geeignet sind. Die praktische Ausbildung soll ein Jahr nicht unterschreiten.

(6) Die praktische Ausbildung kann bis auf sechs Monate verkürzt werden, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen worden sind.


§ 19a Ausbildung, Prüfungen, Lehrende



(1) In der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 für den gehobenen Kriminaldienst sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:

sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.

(2) Es können Zwischenprüfungen und ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen vorgesehen werden. Ihre Ergebnisse können auf die Gesamtbewertung der Leistungen bei der Laufbahnprüfung bis zu einem Drittel angerechnet werden.

(3) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Zur oder zum hauptamtlich Lehrenden im Rahmen der Ausbildung kann nur bestellt werden, wer hierfür fachlich und pädagogisch geeignet ist. Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt als erbracht, wenn sich die oder der Lehrende in einer mindestens vierjährigen für die Lehraufgabe förderlichen beruflichen Tätigkeit bewährt hat. Der Nachweis der pädagogischen Eignung soll durch erfolgreiche Teilnahme an einer pädagogischen Fortbildungsveranstaltung erbracht werden, die eine Erprobung in der Wahrnehmung der Lehrtätigkeit umfasst. Weitergehende Vorschriften über die Berufung von Lehrenden an Fachhochschulen bleiben unberührt.




§ 20 Prüfung



(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach § 19 Abs. 5 verkürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.

(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; das Bundesministerium des Innern kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.

(3) Absatz 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.


Abschnitt 3 Höherer Kriminaldienst

§ 21 Einstellung in den Vorbereitungsdienst



In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer ein Studium kriminologisch-kriminalistischer Ausrichtung oder ein für den kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst förderliches Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat.


§ 22 Vorbereitungsdienst



Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Er vermittelt durch eine fachpraktische Ausbildungsphase und den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement" (Public Administration – Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten.




§ 22a Ausbildung, Prüfungen, Lehrende



(1) Für den Masterstudiengang gelten die Regelungen zu Noten und Prüfungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement" (Public Administration – Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2007, S. 58).

(2) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen fachlichen, berufspraktischen und pädagogischen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit hierfür geeignet ist. Die Wahrnehmung von Lehraufgaben kann durch bestellte hauptamtlich Lehrende sowie Lehrbeauftragte erfolgen. Der Nachweis der fachlichen und berufspraktischen Eignung gilt als erbracht, wenn sich die oder der Lehrende in einer mindestens vierjährigen für die Lehraufgabe förderlichen beruflichen Tätigkeit bewährt hat. Der Nachweis der pädagogischen Eignung kann durch erfolgreiche Teilnahme an einer hochschuldidaktischen Fortbildungsveranstaltung sowie einer anknüpfenden Lehrprobe erbracht werden. Weitergehende Vorschriften über die Berufung von Lehrenden an Hochschulen bleiben unberührt.




§ 23 Laufbahnprüfung, Wiederholung von Prüfungsleistungen



(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Laufbahnprüfung ist die Masterprüfung nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006.

(2) Die Wiederholung von Prüfungsleistungen richtet sich nach § 10 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung -Polizeimanagement" (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006.




Abschnitt 4 Aufstieg

§ 24 Allgemeine Regelungen



(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Kriminaldienstes können von ihren Vorgesetzten für die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes vorgeschlagen werden oder sich bewerben.

(2) In einem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eignung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Das Auswahlverfahren wird nach Maßgabe der Auswahlverfahrensrichtlinien des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt von einer Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. Für jedes Auswahlverfahren ist bei Bedarf eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen.

(3) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und vier Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden. Von den Beisitzenden müssen mindestens zwei die Befähigung für den Kriminaldienst besitzen. Die Auswahlkommission soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) Das Bundeskriminalamt kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.

(5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Bundesministerium des Innern auf Vorschlag des Bundeskriminalamtes unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. Die Entscheidung über die Zulassung kann auch Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als ein Jahr zurückliegt, berücksichtigen, wenn dessen Bewertungen nach Absatz 2 Satz 3 und 4 für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.

(6) Wer am Auswahlverfahren dreimal erfolglos teilgenommen hat, kann nicht mehr zugelassen werden. Die Teilnahme am Auswahlverfahren für den Aufstieg nach § 25 oder § 26 kann einmal wiederholt werden. Als erfolglos ist die Teilnahme anzusehen, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.

(7) Nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.




§ 25 Ausbildungsaufstieg



(1) Beamtinnen und Beamte können zum Ausbildungsaufstieg zugelassen werden, wenn sie sich seit der ersten Verleihung eines Amtes im gehobenen Kriminaldienst in einer Dienstzeit von sechs Jahren bewährt und zu Beginn der Ausbildung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen.

(2) Die nach Absatz 1 zugelassenen Beamtinnen und Beamten nehmen nach Maßgabe der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung an dem für die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes eingerichteten Vorbereitungsdienst teil. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Laufbahnprüfung ist die Masterprüfung nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006.

(3) Die Wiederholung von Prüfungsleistungen richtet sich nach den Vorschriften der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006.




§ 26 Praxisaufstieg



(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einführung

1.
das 45. Lebensjahr vollendet und

2.
das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung dauert zwei Jahre und sechs Monate. Sie soll Lehrgänge von mindestens zehn Wochen Dauer umfassen. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen. Die Einführung nach Satz 1 sowie die Durchführung der Lehrgänge zum Aufstieg regelt das Bundesministerium des Innern; es erlässt hierfür Rahmenpläne.

(3) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes stellt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest. Das Bundesministerium des Innern kann das Feststellungsverfahren mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses selbst regeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.




Kapitel 3 Andere Bewerberinnen und Bewerber

§ 27 Besondere Voraussetzungen für die Ernennung



(1) Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Ein bestimmter Vorbildungsgang und der für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert werden.

(2) Andere Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn

1.
sie mindestens 30, in der Laufbahn des höheren Kriminaldienstes mindestens 34 Jahre alt sind,

2.
sie höchstens 45 Jahre alt sind und

3.
ihre Laufbahnbefähigung auf Antrag des Bundesministeriums des Innern durch den Bundespersonalausschuss oder durch einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss festgestellt worden ist.

Andere Bewerberinnen und Bewerber können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch eingestellt werden

a)
in die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes, wenn sie mindestens 32 Jahre alt sind und ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen haben, und

b)
in die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes, wenn sie mindestens 27 Jahre alt sind und eine Prüfung bestanden haben, die zu einer dieser Laufbahn gleichwertigen Tätigkeit im Beruf befähigt.

(3) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regelt der Bundespersonalausschuss.


§ 28 Probezeit



Von der Probezeit (§ 11) sollen neun Monate bei Polizeidienststellen außerhalb des Bundeskriminalamtes geleistet werden.


Kapitel 4 Sonstige Vorschriften

§ 29 Dienstliche Beurteilung



Für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes gelten die §§ 48 bis 50 der Bundeslaufbahnverordnung.




§ 30 Fortbildung



(1) Das Bundesministerium des Innern fördert und regelt die dienstliche Fortbildung.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für ihren Dienstposten oder für gleich bewertete Tätigkeiten dienen. Dies gilt auch für Fortbildungsmaßnahmen, die bei Änderungen der Laufbahnausbildung eine Angleichung an den neuen Befähigungsstand zum Ziel haben. Im Übrigen sind die Beamtinnen und Beamten verpflichtet, sich durch eigene Fortbildung über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet zu halten, auch soweit dies der Anpassung an erhöhte und veränderte Anforderungen dient.

(3) Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an nach Bedarf eingerichteten Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die zum Ziel haben, die Befähigung für höher bewertete Tätigkeiten zu fördern. Die Beamtinnen und Beamten können von der oder dem zuständigen Vorgesetzten vorgeschlagen werden oder sich bewerben. Bei der Auswahl der Beamtinnen und Beamten sollen die Erfordernisse der Personalsteuerung besonders berücksichtigt werden.

(4) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.

(5) Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse im Sinne des Absatzes 4 sind auch das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie und Abschlüsse gleichwertiger Einrichtungen anzusehen.


§ 31 Übertritt in das Bundesbeamtenverhältnis



(1) Bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn die Beamtinnen und Beamten kraft Gesetzes oder aufgrund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.

(2) Wer bei einem anderen Dienstherrn die Befähigung für eine Laufbahn des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes. In Zweifelsfällen stellt das Bundesministerium des Innern fest, ob diese Voraussetzung vorliegt. § 9 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

(3) Die vorgeschriebene Probezeit gilt als geleistet, soweit sich die Beamtin oder der Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Befähigung in der entsprechenden oder in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat.

(4) Als Anstellung gilt die Verleihung eines Amtes auch in den Fällen, in denen die Voraussetzungen dieser Verordnung hierfür nicht vorgelegen haben.

(5) Wird der Beamtin oder dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, ist § 15 anzuwenden. Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern berechnet sich die Dienstzeit nach § 15 Abs. 5 frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 erfüllt waren. In Zweifelsfällen bestimmt das Bundesministerium des Innern, ob bei der Übernahme ein Amt übersprungen wird.


§ 32 Ausnahmen



(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag des Bundesministeriums des Innern für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:

1.
Höchstalter für die Einstellung: § 16 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 Nr. 2;

2.
Probezeit; Mindestprobezeit: § 11;

3.
Anstellung während der Probezeit: § 13 Abs. 2 Satz 1;

4.
Erprobungszeit: § 14;

5.
Überspringen von Ämtern bei Anstellung oder Beförderung: § 13 Abs. 5 und § 15 Abs. 3;

6.
Beförderung während der Probezeit; Beförderung innerhalb eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung: § 15 Abs. 4 Nr. 1 und 2.

(2) Eine Ausnahme von der Mindestprobezeit (Absatz 1 Nr. 2) kann beantragt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen und der Mindestprobezeit gleichwertige Bewährungszeiten im öffentlichen Dienst es rechtfertigen.

(3) Wird einer Beamtin oder einem Beamten nach Zulassung einer Ausnahme bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen (Absatz 1 Nr. 5), gilt dies zugleich als Beförderung.


Kapitel 5 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 33 Übergangsvorschrift



(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2006 in den höheren Kriminaldienst des Bundes eingestellt oder zum Ausbildungsaufstieg nach § 25 zugelassen worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682) in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2007 zum Praxisaufstieg nach § 26 zugelassen worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682) in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung anzuwenden.




§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kriminal-Laufbahnverordnung vom 22. Juli 1971 (BGBl. I S. 1110), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), außer Kraft.