Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.09.2009 aufgehoben
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§ 18 - Kriminal-Laufbahnverordnung (KrimLV)

V. v. 20.04.2004 BGBl. I S. 682; aufgehoben durch § 14 V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042
Geltung ab 06.05.2004; FNA: 2030-6-23 Beamte
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§ 18 Einstellung in den Vorbereitungsdienst


§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes kann eingestellt werden, wer die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist.

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Zitierungen von § 18 KrimLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 KrimLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrimLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 KrimLV Laufbahnwechsel
... den gehobenen Kriminaldienst kann nur zugelassen werden, wer die Voraussetzungen des § 18 erfüllt. § 19 Abs. 2 bis 6 und § 20 gelten entsprechend. (4) Das ...


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