§ 18 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes kann eingestellt werden, wer die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist.
interne Verweise§ 9 KrimLV Laufbahnwechsel ... den gehobenen Kriminaldienst kann nur zugelassen werden, wer die Voraussetzungen des § 18 erfüllt. § 19 Abs. 2 bis 6 und § 20 gelten entsprechend. (4) Das ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4211/a58622.htm