(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach §
19 Abs. 5 verkürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.
(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; das Bundesministerium des Innern kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.
(3) Absatz 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
§ 9 KrimLV Laufbahnwechsel ... in die Aufgaben dieser Laufbahn und Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung (§ 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 1) erwerben. Das Bundesministerium des Innern regelt in den Laufbahn-, ... werden, wer die Voraussetzungen des § 18 erfüllt. § 19 Abs. 2 bis 6 und § 20 gelten entsprechend. (4) Das Bundesministerium des Innern kann Bewerberinnen oder ...