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§ 21 - Kriminal-Laufbahnverordnung (KrimLV)

V. v. 20.04.2004 BGBl. I S. 682; aufgehoben durch § 14 V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042
Geltung ab 06.05.2004; FNA: 2030-6-23 Beamte
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§ 21 Einstellung in den Vorbereitungsdienst



In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer ein Studium kriminologisch-kriminalistischer Ausrichtung oder ein für den kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst förderliches Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat.



 

Zitierungen von § 21 KrimLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 KrimLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrimLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 KrimLV Zugang zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung
... die die für den höheren Kriminaldienst erforderliche Hochschulausbildung (§ 21 ) besitzen, können zu dieser Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an dem für ...