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§ 25 - Kriminal-Laufbahnverordnung (KrimLV)

V. v. 20.04.2004 BGBl. I S. 682; aufgehoben durch § 14 V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042
Geltung ab 06.05.2004; FNA: 2030-6-23 Beamte
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§ 25 Ausbildungsaufstieg


§ 25 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Beamtinnen und Beamte können zum Ausbildungsaufstieg zugelassen werden, wenn sie sich seit der ersten Verleihung eines Amtes im gehobenen Kriminaldienst in einer Dienstzeit von sechs Jahren bewährt und zu Beginn der Ausbildung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen.

(2) Die nach Absatz 1 zugelassenen Beamtinnen und Beamten nehmen nach Maßgabe der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung an dem für die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes eingerichteten Vorbereitungsdienst teil. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Laufbahnprüfung ist die Masterprüfung nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006.

(3) Die Wiederholung von Prüfungsleistungen richtet sich nach den Vorschriften der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1322 m.W.v. 30. September 2007

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Frühere Fassungen von § 25 KrimLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.09.2007 (25.07.2008)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung
vom 21.07.2008 BGBl. I S. 1322

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 25 KrimLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 KrimLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrimLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 KrimLV Laufbahnwechsel
... § 13 Abs. 3 und § 15 Abs. 2 sind nicht anzuwenden. (7) Die §§ 24 bis 26 bleiben ...
§ 24 KrimLV Allgemeine Regelungen (vom 30.09.2007)
... nicht mehr zugelassen werden. Die Teilnahme am Auswahlverfahren für den Aufstieg nach § 25 oder § 26 kann einmal wiederholt werden. Als erfolglos ist die Teilnahme anzusehen, wenn sie ...
§ 33 KrimLV Übergangsvorschrift (vom 30.09.2007)
... in den höheren Kriminaldienst des Bundes eingestellt oder zum Ausbildungsaufstieg nach § 25 zugelassen worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Kriminal-Laufbahnverordnung
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1322
Artikel 1 1. KrimLVÄndV
... durch die Wörter „Die Auswahlkommission" ersetzt. 8. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „40." ... in den höheren Kriminaldienst des Bundes eingestellt oder zum Ausbildungsaufstieg nach § 25 zugelassen worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324
Artikel 1 2. LAP-hKrimDVÄndV
... und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2006 eingestellt oder zum Ausbildungsaufstieg nach § 25 der Kriminal-Laufbahnverordnung in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung zugelassen ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes (LAP-hKrimDV)
V. v. 03.09.2001 BGBl. I S. 2342; aufgehoben durch § 11 V. v. 15.01.2011 BGBl. I S. 40
§ 29a LAP-hKrimDV Übergangsvorschrift (vom 30.09.2007)
... und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2006 eingestellt oder zum Ausbildungsaufstieg nach § 25 der Kriminal-Laufbahnverordnung in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung zugelassen ...


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