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Änderung § 24 KrimLV vom 30.09.2007

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§ 24 KrimLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2007 geltenden Fassung
§ 24 KrimLV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1322

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Allgemeine Regelungen


(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Kriminaldienstes können von ihren Vorgesetzten für die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes vorgeschlagen werden oder sich bewerben.

(Text alte Fassung)

(2) In einem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eignung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Das Auswahlverfahren wird nach Maßgabe der Auswahlverfahrensrichtlinien des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt von einer Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie einer körperlichen Tauglichkeitsprüfung. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. Für jedes Auswahlverfahren ist bei Bedarf eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen.

(3) Die Auswahlkommission besteht in der Regel aus vier Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes, von denen mindestens zwei die Befähigung für den Kriminaldienst besitzen müssen. Sie soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(Text neue Fassung)

(2) In einem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eignung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Das Auswahlverfahren wird nach Maßgabe der Auswahlverfahrensrichtlinien des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt von einer Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. Für jedes Auswahlverfahren ist bei Bedarf eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen.

(3) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und vier Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden. Von den Beisitzenden müssen mindestens zwei die Befähigung für den Kriminaldienst besitzen. Die Auswahlkommission soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) Das Bundeskriminalamt kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.

(5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Bundesministerium des Innern auf Vorschlag des Bundeskriminalamtes unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. Die Entscheidung über die Zulassung kann auch Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als ein Jahr zurückliegt, berücksichtigen, wenn dessen Bewertungen nach Absatz 2 Satz 3 und 4 für die Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.

(6) Wer am Auswahlverfahren dreimal erfolglos teilgenommen hat, kann nicht mehr zugelassen werden. Die Teilnahme am Auswahlverfahren für den Aufstieg nach § 25 oder § 26 kann einmal wiederholt werden. Als erfolglos ist die Teilnahme anzusehen, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.

(7) Nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.