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Änderung § 26 KrimLV vom 30.09.2007

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§ 26 KrimLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2007 geltenden Fassung
§ 26 KrimLV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1322

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Praxisaufstieg


(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einführung

(Text alte Fassung)

1. das 40. Lebensjahr vollendet und

(Text neue Fassung)

1. das 45. Lebensjahr vollendet und

2. das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung dauert zwei Jahre und sechs Monate. Sie soll Lehrgänge von mindestens zehn Wochen Dauer umfassen. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen. Die Einführung nach Satz 1 sowie die Durchführung der Lehrgänge zum Aufstieg regelt das Bundesministerium des Innern; es erlässt hierfür Rahmenpläne.

(3) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes stellt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest. Das Bundesministerium des Innern kann das Feststellungsverfahren mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses selbst regeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.




 
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