V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1322
Artikel 1 1. KrimLVÄndV ... c) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt: § 22a Ausbildung, Prüfungen, Lehrende". d) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt ... Kenntnisse und Fertigkeiten." 5. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: § 22a Ausbildung, Prüfungen, Lehrende (1) ... 5. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: § 22a Ausbildung, Prüfungen, Lehrende (1) Für den Masterstudiengang gelten die ...