Auf Grund des §
53c Nr. 2 des
Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1082) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Auf Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika, die der Aufsicht des Board of Governors of the Federal Reserve System oder des Office of the Comptroller of the Currency unterstehen, werden
- 1.
- die Grundsätze I und Ia des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über das Eigenkapital zur Begrenzung des Gesamtkreditvolumens und der Preisrisiken in Verbindung mit den §§ 10 und 10a des Gesetzes über das Kreditwesen,
- 2.
- § 12 des Gesetzes über das Kreditwesen über die Begrenzung von bestimmten Anlagen
nicht mehr angewandt.
Auf die in §
1 genannten Zweigstellen werden die §§
13 und
13a des
Gesetzes über das Kreditwesen über Großkredite mit der Maßgabe angewandt, daß an die Stelle des haftenden Eigenkapitals der Zweigstelle nach §
53 Abs. 2 Nr. 4 des
Gesetzes über das Kreditwesen das konsolidierte haftende Eigenkapital der Kreditinstitutsgruppe tritt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.