§ 6 Auslegung von Antrag und Unterlagen
(1) Während einer Frist von zwei Monaten sind bei der Genehmigungsbehörde und einer geeigneten Stelle in der Nähe des Standorts des Vorhabens zur Einsicht während der Dienststunden auszulegen
- 1.
- der Antrag,
- 2.
- der Sicherheitsbericht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1,
- 3.
- die Kurzbeschreibung nach § 3 Abs. 4.
(2)
1Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vorhaben, sind zusätzlich der UVP-Bericht nach
§ 3 Absatz 2 sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen betreffend das Vorhaben, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben, auszulegen.
2Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen.
(3) Auf Verlangen eines Dritten ist diesem eine Abschrift oder Vervielfältigung der Kurzbeschreibung zu überlassen.
Frühere Fassungen von § 6 AtVfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 3 AtVfV Art und Umfang der Unterlagen (vom 31.12.2018) ... zu kennzeichnen und ebenfalls getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muß in den nach § 6 auszulegenden Unterlagen, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ...
§ 4 AtVfV Bekanntmachung des Vorhabens (vom 31.12.2018) ... Sind die zur Auslegung ( § 6 ) erforderlichen Unterlagen vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde das Vorhaben in ... Vorteilen gering sind. Eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung ( § 6 ) ist erforderlich bei 1. Änderungen, die eine Erhöhung der für den ...
§ 5 AtVfV Inhalt der Bekanntmachung (vom 29.07.2017) ... Im übrigen ist 1. darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag und die in § 6 Abs. 1 und 2 bezeichneten Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; der erste und der letzte Tag der ... bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Auslegungsfrist ( § 6 Abs. 1 ) vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 hinzuweisen, ...
§ 6 AtVfV Auslegung von Antrag und Unterlagen (vom 01.01.2024) ... dass die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 5 und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen im Internet auch über das einschlägige zentrale Internetportal ...
§ 17 AtVfV Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung und Auslegung des Bescheids (vom 29.07.2017) ... Ausfertigung des gesamten Bescheides ist bei der Genehmigungsbehörde und bei der in § 6 Abs. 1 genannten sonstigen Stelle vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht ... darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt § 6 Absatz 5 entsprechend. (3) Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG)
G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Artikel 2 5. VwVfÄndG Folgeänderungen ... und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes" eingefügt. (5) In § 6 Absatz 5 Satz 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel ...
Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819, 2007 BGBl. I S. 195
Verordnung zum Erlass einer Verordnung über zentrale Internetportale des Bundes und der Länder im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung, zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren und zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
V. v. 11.11.2020 BGBl. I S. 2428
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