§ 6 - Atomrechtliche Verfahrensverordnung (AtVfV)

neugefasst durch B. v. 03.02.1995 BGBl. I S. 180; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 751-1-3 Kernenergie
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§ 6 Auslegung von Antrag und Unterlagen


§ 6 hat 4 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Während einer Frist von zwei Monaten sind bei der Genehmigungsbehörde und einer geeigneten Stelle in der Nähe des Standorts des Vorhabens zur Einsicht während der Dienststunden auszulegen

1.
der Antrag,

2.
der Sicherheitsbericht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1,

3.
die Kurzbeschreibung nach § 3 Abs. 4.

(2) 1Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vorhaben, sind zusätzlich der UVP-Bericht nach § 3 Absatz 2 sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen betreffend das Vorhaben, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben, auszulegen. 2Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen.

(3) Auf Verlangen eines Dritten ist diesem eine Abschrift oder Vervielfältigung der Kurzbeschreibung zu überlassen.

(4) 1Die Genehmigungsbehörde gewährt während der Dauer des Zulassungsverfahrens Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen; § 29 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. 2Sonstige Rechte auf den Zugang zu Informationen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(5) 1Die §§ 27a und 27b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten mit der Maßgabe, dass die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 5 und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen im Internet auch über das einschlägige zentrale Internetportal nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt. 2Für die Zugänglichmachung über das einschlägige zentrale Internetportal gelten die Vorgaben der UVP-Portale-Verordnung vom 11. November 2020 (BGBl. I S. 2428) entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 2 Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG) G. v. 4. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 344 m.W.v. 1. Januar 2024

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Frühere Fassungen von § 6 AtVfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 2 Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG)
vom 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
aktuell vorher 24.11.2020Artikel 3 Verordnung zum Erlass einer Verordnung über zentrale Internetportale des Bundes und der Länder im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung, zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren und zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
vom 11.11.2020 BGBl. I S. 2428
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
aktuell vorher 15.12.2006Artikel 4 Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz
vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2819
aktuellvor 15.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 AtVfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AtVfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtVfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AtVfV Art und Umfang der Unterlagen (vom 31.12.2018)
... zu kennzeichnen und ebenfalls getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muß in den nach § 6 auszulegenden Unterlagen, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ...
§ 4 AtVfV Bekanntmachung des Vorhabens (vom 31.12.2018)
... Sind die zur Auslegung ( § 6 ) erforderlichen Unterlagen vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde das Vorhaben in ... Vorteilen gering sind. Eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung ( § 6 ) ist erforderlich bei 1. Änderungen, die eine Erhöhung der für den ...
§ 5 AtVfV Inhalt der Bekanntmachung (vom 29.07.2017)
... Im übrigen ist 1. darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag und die in § 6 Abs. 1 und 2 bezeichneten Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; der erste und der letzte Tag der ... bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Auslegungsfrist ( § 6 Abs. 1 ) vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 hinzuweisen,  ...
§ 6 AtVfV Auslegung von Antrag und Unterlagen (vom 01.01.2024)
... dass die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 5 und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen im Internet auch über das einschlägige zentrale Internetportal ...
§ 6a AtVfV Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum (vom 29.07.2017)
... oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. (2) Soweit die in § 6 Absatz 2 Satz 1 genannten Unterlagen Informationen der in Absatz 1 genannten Art enthalten, kennzeichnet der ...
§ 17 AtVfV Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung und Auslegung des Bescheids (vom 29.07.2017)
... Ausfertigung des gesamten Bescheides ist bei der Genehmigungsbehörde und bei der in § 6 Abs. 1 genannten sonstigen Stelle vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht ... darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt § 6 Absatz 5 entsprechend. (3) Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid ...
§ 19b AtVfV Genehmigungen nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes
... Einschluss oder zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen. Zu diesem Zweck sind nach § 6 auch die Angaben nach Absatz 1 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG)
G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Artikel 2 5. VwVfÄndG Folgeänderungen
... und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes" eingefügt. (5) In § 6 Absatz 5 Satz 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel ...

Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819, 2007 BGBl. I S. 195
Artikel 4 ÖffBetG Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
... werden und der Fragen übermittelt werden können, anzugeben." 3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges ...

Verordnung zum Erlass einer Verordnung über zentrale Internetportale des Bundes und der Länder im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung, zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren und zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
V. v. 11.11.2020 BGBl. I S. 2428
Artikel 3 UVPPortVEV Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
...  § 6 Absatz 5 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel ...


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