(1) 1Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erarbeitet die zuständige Behörde eine zusammenfassende Darstellung
- 1.
- der für die Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens bedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 1a genannten Schutzgüter einschließlich der Wechselwirkungen,
- 2.
- der Merkmale des Vorhabens und des Standorts, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen sowie
- 3.
- der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie der Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft.
2Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage des UVP-Berichts nach
§ 3 Absatz 2, der behördlichen Stellungnahmen nach
§ 7 Absatz 4 Satz 1 des Atomgesetzes sowie der Äußerungen und Einwendungen Dritter.
3Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen.
4Bedarf das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, gilt
§ 1b Absatz 5.
(2)
1Die Genehmigungsbehörde bewertet die Auswirkungen des Vorhabens auf in
§ 1a genannte Schutzgüter auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach den für ihre Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge.
2Die Bewertung ist zu begründen.
3Bedarf das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, wirkt die Genehmigungsbehörde an der Gesamtbewertung durch alle Zulassungsbehörden nach
§ 31 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit.
4Ist die atomrechtliche Genehmigungsbehörde federführende Behörde, so hat sie das Zusammenwirken aller Zulassungsbehörden sicherzustellen. die Genehmigungsbehörde hat die vorgenommene Bewertung oder Gesamtbewertung bei der Entscheidung über den Antrag nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.
5Bei der Entscheidung über die Genehmigung des UVP-pflichtigen Vorhabens müssen die zusammenfassende Darstellung und die begründete Bewertung nach Einschätzung der Genehmigungsbehörde noch hinreichend aktuell sein.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 16 AtVfV Inhalt des Genehmigungsbescheides (vom 29.07.2017) ... zur Beteiligung der Öffentlichkeit, b) die zusammenfassende Darstellung nach § 14a Absatz 1 , c) die begründete Bewertung nach § 14a Absatz 2, d) eine ... Darstellung nach § 14a Absatz 1, c) die begründete Bewertung nach § 14a Absatz 2 , d) eine Erläuterung, auf welche Art und Weise die begründete Bewertung, ...
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88