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Änderung § 20 AtVfV vom 29.07.2017

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§ 20 AtVfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 20 AtVfV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 20 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Übergangsvorschrift


(1) 1 Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften der geänderten Verordnung zu Ende zu führen. 2 Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich.

(Text alte Fassung)

(2) Abweichend von Absatz 1 sind Genehmigungsverfahren für Vorhaben, auf die das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der am 3. August 2001 in Kraft getretenen Fassung keine Anwendung findet, nach den bis zum vorgenannten Datum geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

(Text neue Fassung)

(2) Abweichend von Absatz 1 sind Genehmigungsverfahren für UVP-pflichtige Vorhaben nach dieser Verordnung in der vor dem 16. Mai 2017 und nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung dieses Gesetzes zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt

1. das Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen nach § 1b in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dieser Verordnung eingeleitet wurde oder

2. die Unterlagen nach § 3 der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dieser Verordnung vorgelegt wurden.