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Synopse aller Änderungen der AtVfV am 28.09.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. September 2023 durch Artikel 5 des ROGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AtVfV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AtVfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.09.2023 geltenden Fassung | AtVfV n.F. (neue Fassung) in der am 28.09.2023 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen § 1 Anwendungsbereich § 1a Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung § 1b Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen § 2 Form und Inhalt des Antrags § 3 Art und Umfang der Unterlagen Zweiter Abschnitt Beteiligung Dritter und anderer Behörden § 4 Bekanntmachung des Vorhabens § 5 Inhalt der Bekanntmachung § 6 Auslegung von Antrag und Unterlagen § 6a Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum § 7 Einwendungen § 7a Verfahren bei grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen Dritter Abschnitt Erörterungstermin § 8 Gegenstand und Zweck § 9 Besondere Einwendungen § 10 Wegfall § 11 Verlegung § 12 Verlauf § 13 Niederschrift Vierter Abschnitt Genehmigung § 14 Sachprüfung § 14a Zusammenfassende Darstellung, begründete Bewertung § 15 Entscheidung § 16 Inhalt des Genehmigungsbescheides § 17 Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung und Auslegung des Bescheids Fünfter Abschnitt Besondere Vorschriften § 18 Teilgenehmigung § 19 Vorbescheid | |
(Text alte Fassung) § 19a Raumordnungsverfahren und Genehmigungsverfahren | (Text neue Fassung) § 19a Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren |
§ 19b Genehmigungen nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes Sechster Abschnitt Schlußvorschriften § 20 Übergangsvorschrift § 21 (Inkrafttreten) | |
§ 19a Raumordnungsverfahren und Genehmigungsverfahren | § 19a Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren |
(1) Die Genehmigungsbehörde hat die im Raumordnungsverfahren oder einem anderen raumordnerischen Verfahren (raumordnerisches Verfahren) nach § 49 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe des § 14a Abs. 2 bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. (2) Genehmigungsverfahren soll hinsichtlich der im raumordnerischen Verfahren ermittelten und beschriebenen Auswirkungen auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutzgüter von den Anforderungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes sowie der §§ 1b, 3, 7a und 14a Abs. 1 insoweit abgesehen werden, als diese Verfahrensschritte bereits im raumordnerischen Verfahren erfolgt sind. | Die Genehmigungsbehörde hat die bei der Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes überschlägig geprüften Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe des § 14a Absatz 2 bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. |
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