Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik (LWLogAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.07.2004 BGBl. I S. 1887
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-332 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LWLogAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LWLogAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 LWLogAusbV (zu § 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik
... beschriften und sichern 11 Versand von Gütern (§ 4 Nr. 11) a) Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereit-  ...