Die Ausbildungsberufe
- 1.
- Fachlagerist/Fachlageristin,
- 2.
- Fachkraft für Lagerlogistik
werden staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert im Ausbildungsberuf Fachlagerist/Fachlageristin zwei Jahre und im Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik drei Jahre.
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des §
1 Abs. 2 des
Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§
9 und
10 oder
13 und
14 nachzuweisen.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fachlagerist/Fachlageristin gemäß §
1 Nr. 1 kann nach den Vorschriften dieser Verordnung für das dritte Ausbildungsjahr im Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik gemäß §
1 Nr. 2 fortgesetzt werden.