Auf Vorschlag der Bundesregierung bestimme ich zur Form und Führung der deutschen Flaggen:
Alle Stellen des Bundes führen die Bundesdienstflagge. Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin führt die Standarte am jeweiligen Amtssitz. Dienstgebäude des Bundes können mit der Bundesflagge oder mit der Bundesdienstflagge beflaggt werden; dies gilt auch für Wasserfahrzeuge im öffentlichen Dienst des Bundes.
An Dienstkraftfahrzeugen können bei dienstlichen Fahrten die in den Anhängen 2 und 3 beschriebenen Flaggen geführt werden, wenn sich der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin oder in den in Nummer 2 des Anhangs 2 bezeichneten Fällen der Stellvertreter oder die Stellvertreterin im Fahrzeug befindet. Die Flagge ist am rechten Kotflügel anzubringen.
Über Änderungen des Anhangs 2 sowie bei Zweifeln hinsichtlich der Berechtigung zum Führen der Bundesdienstflagge oder des anzuwendenden Musters nach Anhang
3 entscheidet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Verfassungsorgan oder Bundesministerium.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die
Anordnung über die deutschen Flaggen vom 7. Juni 1950 (BGBl. I S. 205) und der Erlaß zur Ausführung der
Anordnung über die deutschen Flaggen vom 14. April 1964 (BGBl. I S. 285) außer Kraft.
Standarte des Bundespräsidenten
Bundesflagge
Bundesdienstflagge
Bundesflagge in Bannerform
Bundesdienstflagge in Bannerform
(1) An Dienstkraftfahrzeugen führen
- 1.
- der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin die Standarte gemäß Abschnitt I Nr. 2 der Anordnung,
- 2.
- a)
- der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Bundestages, der Präsident oder die Präsidentin des Bundesrates die Bundesdienstflagge in der Größe 30 x 30 cm (Muster I),
- b)
- die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Deutschen Bundestages, die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Bundesrates die Bundesdienstflagge in der Größe 25 x 25 cm (Muster II),
- c)
- der Direktor oder die Direktorin beim Deutschen Bundestag, der Direktor oder die Direktorin des Bundesrates die Bundesdienstflagge in der Größe 15 x 25 cm (Muster IV),
- 3.
- a)
- der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin die Bundesdienstflagge in der Größe 30 x 30 cm (Muster I),
- b)
- die Bundesminister und Bundesministerinnen die Bundesdienstflagge in der Größe 25 x 25 cm (Muster II),
- c)
- die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen des Bundes, der Chef oder die Chefin des Bundespräsidialamtes, der Präsident oder die Präsidentin des Bundesrechnungshofes, der Präsident oder die Präsidentin der Deutschen Bundesbank die Bundesdienstflagge in der Größe 18 x 25 cm (Muster III),
- d)
- die Leiter und Leiterinnen der Bundesoberbehörden die Bundesdienstflagge in der Größe 15 x 25 cm (Muster IV),
- e)
- die Leiter und Leiterinnen der Bundesmittelbehörden die Bundesdienstflagge in Doppelstanderform in der Größe 15 x 25 cm (Muster V),
- f)
- die Leiter und Leiterinnen der Bundesunterbehörden die Bundesdienstflagge in Standerform in der Größe 15 x 25 cm (Muster VI),
- 4.
- a)
- der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts die Bundesdienstflagge in der Größe 30 x 30 cm (Muster I),
- b)
- der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts die Bundesdienstflagge in der Größe 25 x 25 cm (Muster II),
- c)
- die Präsidenten und Präsidentinnen der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Bundesdienstflagge in der Größe 18 x 25 cm (Muster III),
- d)
- der Präsident oder die Präsidentin des Bundespatentgerichts, der Präsident oder die Präsidentin des Bundesdisziplinargerichts, der Generalbundesanwalt oder die Generalbundesanwältin beim Bundesgerichtshof, der Oberbundesanwalt oder die Oberbundesanwältin beim Bundesverwaltungsgericht, der Bundesdisziplinaranwalt oder die Bundesdisziplinaranwältin die Bundesdienstflagge in der Größe 15 x 25 cm (Muster IV).
(2) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c bis f und Nr. 4 Buchstabe a, c und d gilt entsprechend für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen, wenn sie die Vertretung ausüben.