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Anordnung über die deutschen Flaggen (FlaggAnO k.a.Abk.)

A. v. 13.11.1996 BGBl. I S. 1729; zuletzt geändert durch A. v. 22.11.2005 BGBl. I S. 3181
Geltung ab 21.11.1996; FNA: 1130-7 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage

Eingangsformel



Auf Vorschlag der Bundesregierung bestimme ich zur Form und Führung der deutschen Flaggen:


I.



1.
Die Bundesflagge besteht aus drei gleich breiten Querstreifen, oben schwarz, in der Mitte rot, unten goldfarben, Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuches wie 3 zu 5. Die Bundesflagge kann auch in Form eines Banners geführt werden. Das Banner besteht aus drei gleich breiten Längsstreifen, links schwarz, in der Mitte rot, rechts goldfarben.

2.
Die Standarte des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin ist ein gleichseitiges, rotgerändertes, goldfarbenes Rechteck, darin der Bundesadler, schwebend, nach der Stange gewendet, Verhältnis der Breite des roten Randes zur Höhe der Standarte wie 1 zu 12.

3.
Die Dienstflagge der Bundesbehörden (Bundesdienstflagge) hat die gleichen Querstreifen wie die Bundesflagge, darauf, etwas nach der Stange hin verschoben, in den schwarzen und den goldfarbenen Streifen je bis zu einem Fünftel übergreifend, den Bundesschild, den Adler nach der Stange gewendet, Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuches wie 3 zu 5. Wird die Bundesdienstflagge in Bannerform verwendet, ist der Bundesschild, den Adler zum schwarzen Streifen hin gewendet, parallel zu den Längsstreifen ausgerichtet, etwas nach der Stange hin verschoben, in den schwarzen und den goldfarbenen Teil je bis zu einem Fünftel übergreifend.

4.
Die Muster zu den Nummern 1 bis 3 sind in Anhang 1 wiedergegeben.


II.



Alle Stellen des Bundes führen die Bundesdienstflagge. Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin führt die Standarte am jeweiligen Amtssitz. Dienstgebäude des Bundes können mit der Bundesflagge oder mit der Bundesdienstflagge beflaggt werden; dies gilt auch für Wasserfahrzeuge im öffentlichen Dienst des Bundes.


III.



An Dienstkraftfahrzeugen können bei dienstlichen Fahrten die in den Anhängen 2 und 3 beschriebenen Flaggen geführt werden, wenn sich der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin oder in den in Nummer 2 des Anhangs 2 bezeichneten Fällen der Stellvertreter oder die Stellvertreterin im Fahrzeug befindet. Die Flagge ist am rechten Kotflügel anzubringen.


IV.



Über Änderungen des Anhangs 2 sowie bei Zweifeln hinsichtlich der Berechtigung zum Führen der Bundesdienstflagge oder des anzuwendenden Musters nach Anhang 3 entscheidet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Verfassungsorgan oder Bundesministerium.


V.



1.
Die Führung der Bundesdienstflagge an Dienstkraftfahrzeugen der deutschen Vertretungen im Ausland regelt das Auswärtige Amt.

2.
Die Flaggenführung bei der Bundeswehr und bei der Bundespolizei wird besonders geregelt.


VI.



Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnung über die deutschen Flaggen vom 7. Juni 1950 (BGBl. I S. 205) und der Erlaß zur Ausführung der Anordnung über die deutschen Flaggen vom 14. April 1964 (BGBl. I S. 285) außer Kraft.


Schlußformel



Der Bundespräsident


Anhang 1 Flaggen der Bundesrepublik Deutschland


Anhang 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Standarte des Bundespräsidenten (BGBl. I 1996 S. 1730)

Standarte des Bundespräsidenten

Bundesflagge (BGBl. I 1996 S. 1730)

Bundesflagge

Bundesdienstflagge (BGBl. I 1996 S. 1730)

Bundesdienstflagge

Bundesflagge in Bannerform (BGBl. I 1996 S. 1730)

Bundesflagge in Bannerform

Bundesdienstflagge in Bannerform (BGBl. I 1996 S. 1730)

Bundesdienstflagge in Bannerform


Anhang 2



(1) An Dienstkraftfahrzeugen führen

1.
der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin die Standarte gemäß Abschnitt I Nr. 2 der Anordnung,

2.
a)
der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Bundestages, der Präsident oder die Präsidentin des Bundesrates die Bundesdienstflagge in der Größe 30 x 30 cm (Muster I),

b)
die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Deutschen Bundestages, die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Bundesrates die Bundesdienstflagge in der Größe 25 x 25 cm (Muster II),

c)
der Direktor oder die Direktorin beim Deutschen Bundestag, der Direktor oder die Direktorin des Bundesrates die Bundesdienstflagge in der Größe 15 x 25 cm (Muster IV),

3.
a)
der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin die Bundesdienstflagge in der Größe 30 x 30 cm (Muster I),

b)
die Bundesminister und Bundesministerinnen die Bundesdienstflagge in der Größe 25 x 25 cm (Muster II),

c)
die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen des Bundes, der Chef oder die Chefin des Bundespräsidialamtes, der Präsident oder die Präsidentin des Bundesrechnungshofes, der Präsident oder die Präsidentin der Deutschen Bundesbank die Bundesdienstflagge in der Größe 18 x 25 cm (Muster III),

d)
die Leiter und Leiterinnen der Bundesoberbehörden die Bundesdienstflagge in der Größe 15 x 25 cm (Muster IV),

e)
die Leiter und Leiterinnen der Bundesmittelbehörden die Bundesdienstflagge in Doppelstanderform in der Größe 15 x 25 cm (Muster V),

f)
die Leiter und Leiterinnen der Bundesunterbehörden die Bundesdienstflagge in Standerform in der Größe 15 x 25 cm (Muster VI),

4.
a)
der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts die Bundesdienstflagge in der Größe 30 x 30 cm (Muster I),

b)
der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts die Bundesdienstflagge in der Größe 25 x 25 cm (Muster II),

c)
die Präsidenten und Präsidentinnen der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Bundesdienstflagge in der Größe 18 x 25 cm (Muster III),

d)
der Präsident oder die Präsidentin des Bundespatentgerichts, der Präsident oder die Präsidentin des Bundesdisziplinargerichts, der Generalbundesanwalt oder die Generalbundesanwältin beim Bundesgerichtshof, der Oberbundesanwalt oder die Oberbundesanwältin beim Bundesverwaltungsgericht, der Bundesdisziplinaranwalt oder die Bundesdisziplinaranwältin die Bundesdienstflagge in der Größe 15 x 25 cm (Muster IV).

(2) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c bis f und Nr. 4 Buchstabe a, c und d gilt entsprechend für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen, wenn sie die Vertretung ausüben.


Anhang 3 Flaggen für Dienstkraftfahrzeuge


Anhang 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Muster I (BGBl. I 1996 S. 1732)

Muster I

Muster II (BGBl. I 1996 S. 1732)

Muster II

Muster III (BGBl. I 1996 S. 1732)

Muster III

Muster IV (BGBl. I 1996 S. 1732)

Muster IV

Muster V (BGBl. I 1996 S. 1732)

Muster V

Muster VII (BGBl. I 1996 S. 1732)

Muster VI