Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.01.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 1 - Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

neugefasst durch B. v. 13.06.2003 BGBl. I S. 867; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 20.01.2017 BGBl. I S. 94
Geltung ab 01.11.1993; FNA: 8053-6-20 Sonstige Vorschriften
|

§ 1 Verbote



(1) Das Inverkehrbringen

1.
von Stoffen und Zubereitungen, die in Spalte 1 des Anhangs bezeichnet sind, sowie

2.
von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten,

ist in dem in Spalte 2 des Anhangs genannten Umfang nach Maßgabe der in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Ausnahmen verboten.

(2) Die Verbote gelten nicht für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sowie für Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die

1.
zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken sowie Analysezwecken in den dafür erforderlichen Mengen oder

2.
zur ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung in einer dafür zugelassenen Anlage oder zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung

in den Verkehr gebracht werden, sofern in Spalte 3 des Anhangs nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) Ist nach Spalte 3 des Anhangs eine Ausnahme von einer behördlichen Genehmigung abhängig, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Mensch und Umwelt getroffen sind,

2.
eine geordnete Entsorgung gewährleistet ist und

3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers ergeben.

Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist mit dem Vorbehalt des Widerrufes zu erlassen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht mehr vorliegen.

(4) Beim Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die einer Ausnahme von dem Verbot nach Absatz 1 unterliegen, sind die in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Handlungspflichten zu beachten.

(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Bundesanzeiger für die im Anhang zu § 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen den Wortlaut derjenigen geeigneten analytischen Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen. Stehen geeignete Verfahren zur Verfügung, die (C)EN-Normen entsprechen, ist im Zusammenhang mit der spezifischen Vorschrift zur Probeentnahme ein Verweis auf diese Normen ausreichend. Wird der Anhang um neue Stoffe oder Stoffgruppen erweitert, erfolgt die Bekanntmachung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsänderung.

Anzeige


 

Zitierungen von § 1 ChemVerbotsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ChemVerbotsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemVerbotsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ChemVerbotsV Verbote
... Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Bundesanzeiger für die im Anhang zu § 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen den Wortlaut derjenigen geeigneten analytischen Verfahren ...
§ 8 ChemVerbotsV Straftaten (vom 01.06.2008)
... wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 in Verbindung mit dem Anhang die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse in ...
Anhang ChemVerbotsV (zu § 1) (vom 01.06.2012)
... wurden, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von § 1 Abs. 2 gilt das Verbot nach Spalte 2 auch für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ... auf- geführten Stoffe und Zubereitungen. Die Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist von einer Genehmigung des Bun- desamtes für Verbraucherschutz ... wenn die vorgenannten Vor- aussetzungen vorliegen. (5) Abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist das Inverkehrbringen asbesthaltiger Abfälle, die als  ... Stelle des 23. Dezembers 1989 der 3. Okto- ber 1990. (2) Abweichend von § 1 Abs. 2 gilt das Verbot nach Spalte 2 auch für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen
V. v. 12.10.2007 BGBl. I S. 2382
Artikel 1 11. ChemRVÄndV Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
... Xn (gesundheitsschädlich) und" gestrichen. 2. Im Anhang zu § 1 Abschnitt 10 Spalte 3 Abs. 1 werden nach dem Wort „die" die Wörter ... zugelassen worden sind und" eingefügt. 3. Im Anhang zu § 1 Abschnitt 10 Spalte 3 Abs. 2 werden nach dem Wort „behandelte" die Wörter „und ... 2007 in der Gemeinschaft genutzte," eingefügt. 4. Im Anhang zu § 1 wird nach Abschnitt 31 folgender Abschnitt 32 angefügt:  ...

Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen
V. v. 06.03.2007 BGBl. I S. 261
Artikel 6 LärmVibrationsArbSchVEinfV Änderung weiterer Verordnungen
... und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung" ersetzt. (6) Im Anhang zu § 1 Abschnitt 23 Spalte 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. ...

Zehnte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.07.2006 BGBl. I S. 1575
Artikel 1 10. ChemRVÄndV Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
... im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt." 4. Im Anhang zu § 1 Abschnitt 20 Spalte 1 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt: „Werden die ... Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegt ist." 5. Im Anhang zu § 1 Abschnitt 27 Spalte 2 Abs. 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „zur" die Wörter ... die Wörter „industriellen und" angefügt. 6. Im Anhang zu § 1 werden nach Abschnitt 28 folgende Abschnitte 29 bis 31 angefügt:  ...