(1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, die nach der
Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhält, wer
- 1.
- die Sachkunde nach § 5 nachgewiesen hat,
- 2.
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
- 3.
- mindestens 18 Jahre alt ist.
(3) Unternehmen erhalten für ihre Einrichtungen und Betriebe die Erlaubnis nach Absatz 1, wenn sie über betriebsangehörige Personen verfügen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben muss in jeder Betriebsstätte eine Person nach Satz 1 vorhanden sein. Jeder Wechsel dieser Personen ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1 oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.
(5) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen
- 1.
- Apotheken,
- 2.
- Hersteller, Einführer und Händler, die Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1 nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben.
(6) Wer nach Absatz 5 Nr. 2 keiner Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde das erstmalige Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen nach Absatz 1 vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt. Jeder Wechsel dieser Person ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(7) Eine nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis, die einer Erlaubnis nach Absatz 1 entspricht, gilt im erteilten Umfang fort. Eine nach §
11 Abs. 7 oder § 45 Abs. 8 der
Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung oder nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 14 Buchstabe g des
Einigungsvertrages erstattete Anzeige gilt als Anzeige nach Absatz 6.
§ 3 ChemVerbotsV Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte (vom 01.12.2010) ... für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen im Besitz einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ist oder das Inverkehrbringen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt hat oder Stoffe ... Besitz einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ist oder das Inverkehrbringen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt hat oder Stoffe sowie Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den ... eine im Betrieb beschäftigte Person abgeben lässt, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt, oder b) als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen in ... nur durch eine in dem Betrieb beschäftigte Person erfolgen, die die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 erfüllt. Satz 1 gilt nicht 1. für die in Absatz 1 Satz 2 genannten ... zu bestätigen. (3) Über die Abgabe der Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 4 ist ein Abgabebuch zu führen, das Angaben über Art und ...
G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1328