Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung (RVWZPauschBeitrV)

V. v. 21.12.1998 BGBl. I S. 3831; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 860-6-15 Sozialgesetzbuch
| |

§ 4 Zuständigkeit



Die Berechnung und die Zahlung der Beiträge nehmen vor für

1.
Wehrdienstleistende das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,

2.
Zivildienstleistende das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 4 RVWZPauschBeitrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 30 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 RVWZPauschBeitrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 RVWZPauschBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RVWZPauschBeitrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 30 BwEinsatzBerStG Änderung der RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung
... 166 Absatz 1 Nummer 1 und 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Zuständigkeit Die Berechnung ... Sozialgesetzbuch" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Zuständigkeit Die Berechnung und die Zahlung der Beiträge nehmen vor ...