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Änderung § 2 RVWZPauschBeitrV vom 01.01.2020

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§ 2 RVWZPauschBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 2 RVWZPauschBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 30 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Beitragsberechnung


(1) Die Beiträge für Dienstleistende werden kalenderjährlich berechnet. Die Berechnungen werden getrennt für die jeweiligen Träger der allgemeinen Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung vorgenommen.

(2) Die Beiträge werden wie folgt berechnet:

(Text alte Fassung)

1. für Dienstleistende, die Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder Dienstbezüge aufgrund eines versicherten Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten:

Summe
der Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge x Beitragssatz,

2. für Dienstleistende, die Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes nicht erhalten:

Beitragsbemessungsgrundlage
x Beitragssatz x Zahl der Diensttage / 365 (in Schaltjahren: 366).

(Text neue Fassung)

1. für Dienstleistende, die Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten und deren beitragspflichtige Einnahme nach § 166 Absatz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch das Arbeitsentgelt ist, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde liegt oder zugrunde läge, oder die Dienstbezüge auf Grund eines versicherten Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten:

Beitrag = Summe
der Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge x Beitragssatz,

2. für Dienstleistende, die Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten und deren beitragspflichtige Einnahme nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der dort festgesetzte Prozentsatz der Bezugsgröße ist:

Beitrag = Beitragsbemessungsgrundlage
x Beitragssatz x Zahl der Diensttage / 365 (in Schaltjahren: 366).

(heute geltende Fassung)