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Änderung § 2 RVWZPauschBeitrV vom 01.11.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 RVWZPauschBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2015 geltenden Fassung
§ 2 RVWZPauschBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 7 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Beitragsberechnung


(1) Die Beiträge für Dienstleistende werden kalenderjährlich berechnet. Die Berechnungen werden getrennt für die jeweiligen Träger der allgemeinen Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung vorgenommen.

(2) Die Beiträge werden wie folgt berechnet:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. für Dienstleistende, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz oder Dienstbezüge aufgrund eines versicherten Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten:

(Text neue Fassung)

1. für Dienstleistende, die Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder Dienstbezüge aufgrund eines versicherten Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten:

Summe der Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge x Beitragssatz,

vorherige Änderung

2. für Dienstleistende, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz nicht erhalten:



2. für Dienstleistende, die Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes nicht erhalten:

Beitragsbemessungsgrundlage x Beitragssatz x Zahl der Diensttage / 365 (in Schaltjahren: 366).