Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der RVWZPauschBeitrV am 18.12.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. Dezember 2007 durch § 22 des EinsatzWVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RVWZPauschBeitrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RVWZPauschBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung
RVWZPauschBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2007 geltenden Fassung
durch § 22 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2861
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Diese Verordnung findet Anwendung auf Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten (Dienstleistende) und nach § 3 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung findet Anwendung auf Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten (Dienstleistende) oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden und nach § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Beitragsberechnung


(1) Die Beiträge für Dienstleistende werden kalenderjährlich berechnet. Die Berechnungen werden getrennt für die jeweiligen Träger der allgemeinen Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung vorgenommen.

(2) Die Beiträge werden wie folgt berechnet:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. für Dienstleistende, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten:

Summe der Arbeitsentgelte x Beitragssatz,



1. für Dienstleistende, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz oder Dienstbezüge aufgrund eines versicherten Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten:

Summe der Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge x Beitragssatz,

2. für Dienstleistende, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz nicht erhalten:

Beitragsbemessungsgrundlage x Beitragssatz x Zahl der Diensttage / 365 (in Schaltjahren: 366).



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Berechnungsgrundlagen


vorherige Änderung

(1) Summe der Arbeitsentgelte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) sind die der Verdienstausfallentschädigung gemäß § 13 Abs. 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegenden Arbeitsentgelte bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.



(1) Summe der Arbeitsentgelte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) sind im Fall einer Verdienstausfallentschädigung (1. Alternative) die der Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Abs. 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegenden Arbeitsentgelte bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze und im Fall von Dienstbezügen (2. Alternative) die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Beitragsbemessungsgrundlage (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) sind die aus der für das Kalenderjahr der Dienstleistung geltenden Bezugsgröße abgeleiteten beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Solange unterschiedliche Bezugsgrößen bestimmt sind, ist jeweils die Bezugsgröße des Gebietes anzuwenden, in dem die in § 1 genannten Personen ihren Dienst regelmäßig ableisten.

(3) Beitragssatz (§ 2 Abs. 2) ist der für die allgemeine Rentenversicherung sowie der für die knappschaftliche Rentenversicherung für den Zeitraum der Dienstleistung maßgebende Vomhundertsatz.

(4) Diensttage (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) sind die Tage des Wehr- oder Zivildienstes, für die Beiträge zu zahlen sind.