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Änderung § 4 InsBekV vom 01.07.2007

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§ 4 InsBekV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 4 InsBekV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Einsichtsrecht


(Text alte Fassung)

Soweit Veröffentlichungen nur über ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem erfolgen, haben die Insolvenzgerichte sicherzustellen, dass jedermann von den öffentlichen Bekanntmachungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Kenntnis nehmen kann.

(Text neue Fassung)

Die Insolvenzgerichte haben sicherzustellen, dass jedermann von den öffentlichen Bekanntmachungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Kenntnis nehmen kann.