Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens (InsVerfVereinfG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet


Artikel 2 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2007 InsBekV § 1, § 2, § 3, § 4

Die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), geändert durch Artikel 12 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Grundsatz

Öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet haben den Anforderungen dieser Verordnung zu entsprechen. Die Veröffentlichung darf nur die personenbezogenen Daten enthalten, die nach der Insolvenzordnung oder nach anderen Gesetzen, die eine öffentliche Bekanntmachung in Insolvenzverfahren vorsehen, bekannt zu machen sind."

2.
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Daten

1.
bei der elektronischen Übermittlung von dem Insolvenzgericht oder dem Insolvenzverwalter an die für die Veröffentlichung zuständige Stelle mindestens fortgeschritten elektronisch signiert werden,

2.
während der Veröffentlichung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,

3.
spätestens nach dem Ablauf von zwei Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung nur noch abgerufen werden können, wenn die Abfrage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindestens eine der folgenden Angaben enthält:

a)
den Familiennamen,

b)
die Firma,

c)
den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners,

d)
das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts oder

e)
Registernummer und Sitz des Registergerichts.

Die Angaben nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis e können unvollständig sein, sofern sie Unterscheidungskraft besitzen."

3.
In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „einen Monat" durch die Wörter „sechs Monate" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Einsichtsrecht

Die Insolvenzgerichte haben sicherzustellen, dass jedermann von den öffentlichen Bekanntmachungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Kenntnis nehmen kann."

Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 InsVerfVereinfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsVerfVereinfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 InsVerfVereinfG Inkrafttreten
... 1 bis 3 treten am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Insolvenzordnung (InsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2866; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 27 InsO Eröffnungsbeschluß (vom 01.01.2024)
... in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509 ) geändert worden ist. (3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet
V. v. 14.10.2019 BGBl. I S. 1466
Artikel 1 1. InsoBekVÄndV Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet
... in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 2 wird das ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren
G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476
Artikel 2 InsVEU/2015/848-DG Änderung der Insolvenzordnung
... in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509 ) geändert worden ist." 4. In § 35 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ...