§ 4 InsBekV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung | § 4 InsBekV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Einsichtsrecht | |
(Text alte Fassung) Soweit Veröffentlichungen nur über ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem erfolgen, haben die Insolvenzgerichte sicherzustellen, dass jedermann von den öffentlichen Bekanntmachungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Kenntnis nehmen kann. | (Text neue Fassung) Die Insolvenzgerichte haben sicherzustellen, dass jedermann von den öffentlichen Bekanntmachungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Kenntnis nehmen kann. |