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Artikel 17 - Scheckgesetz (ScheckG k.a.Abk.)

G. v. 14.08.1933 RGBl. I S. 597; zuletzt geändert durch Artikel 200 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4132-1 Schecks
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Artikel 17



(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Scheck.

(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber

1.
das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;

2.
den Scheck durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;

3.
den Scheck weitergegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.