Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 18 - Scheckgesetz (ScheckG k.a.Abk.)

G. v. 14.08.1933 RGBl. I S. 597; zuletzt geändert durch Artikel 200 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4132-1 Schecks
|

Artikel 18



(1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Zahlung.

(2) Er kann untersagen, daß der Scheck weiter indossiert wird; in diesem Fall haftet er denen nicht, an die der Scheck weiter indossiert wird.

Anzeige