Artikel 19
Wer einen durch Indossament übertragbaren Scheck in Händen hat, gilt als rechtmäßiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. Ausgestrichene Indossamente gelten hierbei als nicht geschrieben. Folgt auf ein Blankoindossament ein weiteres Indossament, so wird angenommen, daß der Aussteller dieses Indossaments den Scheck durch das Blankoindossament erworben hat.
interne VerweiseArtikel 21 ScheckG ... Indossament übertragbaren Scheck handelt und der Inhaber sein Recht gemäß Artikel 19 nachweist -, zur Herausgabe des Schecks nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben ...
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