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Artikel 45 - Scheckgesetz (ScheckG k.a.Abk.)

G. v. 14.08.1933 RGBl. I S. 597; zuletzt geändert durch Artikel 200 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4132-1 Schecks
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Artikel 45


Artikel 45 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:

1.
die Schecksumme, soweit der Scheck nicht eingelöst worden ist;

2.
Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Vorlegung. Bei einem Scheck, der im Inland sowohl ausgestellt als auch zahlbar ist, beträgt der Zinssatz zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches, mindestens aber sechs vom Hundert;

3.
die Kosten des Protests oder der gleichbedeutenden Feststellung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;

4.
eine Vergütung, die mangels besonderer Vereinbarung ein Drittel vom Hundert der Hauptsumme des Schecks beträgt und diesen Satz keinesfalls überschreiten darf.



 

Zitierungen von Artikel 45 Scheckgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 45 ScheckG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ScheckG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 46 ScheckG
... Auslagen; 4. eine Vergütung, die nach den Vorschriften des Artikels 45 Nr. 4 berechnet ...