Änderung Artikel 38a Scheckgesetz vom 25.04.2006

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Artikel 38a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
Artikel 38a n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 154 G v 19.04.2006 BGBl. I 866
 

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Artikel 38a


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Im Ausland ausgestellte gekreuzte Schecks werden im Inland als Verrechnungsschecks behandelt.

 



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