§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
- 1.
- über
- a)
- die Zertifizierung,
- b)
- das Bescheinigungsverfahren,
- c)
- die Kontrolle, soweit keine Zertifizierung stattfindet,
- d)
- die Verarbeitung,
- e)
- das Vermischen,
- f)
- die Behandlung und
- g)
- das Inverkehrbringen
der Erzeugnisse, die der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse für den Sektor Hopfen unterliegen, sowie
- 2.
- über die Gewährung und Kontrolle von Vergünstigungen (Beihilfen) an anerkannte Erzeugerorganisationen im Sektor Hopfen im Rahmen der Regelungen über die Strategiepläne der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Strategiepläne).
- 1.
- in Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Rechtsverordnungen auch erlassen werden können, um die Rechtsakte und dieses Gesetz sachgerecht durchzuführen und
- 2.
- der Abschnitt 3 des Marktorganisationsgesetzes nicht anzuwenden ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 2 HopfG Ermächtigungen (vom 07.10.2022) ... Die Landesregierungen legen durch Rechtsverordnung zur Durchführung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakte fest 1. die Hopfenanbaugebiete und ihre Beschreibung; durch die ... können ferner durch Rechtsverordnung weitere für die Durchführung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakte erforderliche Vorschriften über 1. a) die Form, den Inhalt, ... durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakte Bestimmungen über den Endtermin der Zertifizierung von Hopfen zu ... erforderlich ist und der Inhalt des operationellen Programms nach den Regelungen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 bestimmt oder bestimmbar ist, 2. zur Einrichtung und Verwaltung des Betriebsfonds in ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im HopfensektorArtikel 1 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Sonstige
Verordnung zur Neuregelung des Hopfenrechts und zur Änderung weiterer VorschriftenV. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Hopfengesetzes
G. v. 01.07.2008 BGBl. I S. 1106
Artikel 1 1. HopfGÄndG ... durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte Bestimmungen über den Endtermin der Zertifizierung von Hopfen zu ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Zweites Gesetz zur Änderung des Hopfengesetzes
G. v. 26.09.2022 BGBl. I S. 1550
Artikel 1 2. HopfGÄndG Änderung des Hopfengesetzes ... 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich (1) Dieses ... wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „ § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Durchführung der Rechtsakte ... ersetzt. b) In den Absätzen 1, 3 und 4 wird jeweils die Angabe „ § 1 " durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. c) ... 1, 3 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 1" durch die Wörter „ § 1 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ... erforderlich ist und der Inhalt des operationellen Programms nach den Regelungen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 bestimmt oder bestimmbar ist, 2. zur Einrichtung und Verwaltung des Betriebsfonds in ... verweist." b) In Absatz 3 werden die Wörter „der in § 1 genannten Rechtsakte" durch die Wörter „der Rechtsakte der Europäischen ...
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