(1) Die §§
2 und
3 Abs. 3 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt im übrigen am 1. April 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
- 1.
- das Gesetz über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens,
- 2.
- die Verordnung über das Inkrafttreten des Gesetzes über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7821-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 3.
- die Verordnung über Fristverlängerung betreffend das Gesetz über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7821-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 4.
- die Zweite Verordnung über Fristverlängerung betreffend das Gesetz über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7821-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 5.
- die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7821-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung.