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§ 1 - Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen (SchwZLpV k.a.Abk.)

V. v. 16.05.1991 BGBl. I S. 1130; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 25.05.1991; FNA: 7824-5-2 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 1



(1) Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Zuchtschwein werden die Zuchtwertteile Fleischleistung und Zuchtleistung in Leistungsprüfungen nach Anlage 1 festgestellt, bei einem männlichen Zuchtschwein auch die äußere Erscheinung beurteilt. Der Zuchtwertteil Fleischleistung umfaßt mindestens die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme, Futteraufwand, Fleischanteil und Fleischbeschaffenheit, der Zuchtwertteil Zuchtleistung mindestens das Leistungsmerkmal Anzahl der aufgezogenen Ferkel. Zusätzlich kann die Vitalität berücksichtigt werden.

(2) Der Zuchtwert wird nach allgemein anerkannten und wissenschaftlich gesicherten Methoden festgestellt. Dabei werden verwandtschaftliche Beziehungen berücksichtigt und Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, soweit wie möglich ausgeschaltet. Werden die Zuchtwertteile Fleischleistung und Zuchtleistung in einem Index zusammengefaßt, so werden sie nach ihrer sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Bedeutung gewichtet; dabei wird der Index auf einen Mittelwert von 100 und eine Standardabweichung von 20 standardisiert.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SchwZLpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwZLpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SchwZLpV
... Abweichend von § 1 werden für Zuchtschweine, die in einem Kreuzungszuchtprogramm als Eltern von Endprodukten ...
Anlage 1 SchwZLpV (zu § 1 Abs. 1) Grundsätze für die Durchführung von Leistungsprüfungen und die Beurteilung der äußeren Erscheinung