(1) Für die Enteignung gelten die §§
86,
87,
90 bis 92 des
Baugesetzbuches entsprechend, soweit keine landesrechtlichen Regelungen bestehen. Für die Enteignungsentschädigung gelten die §§
93 bis 103 des
Baugesetzbuches, soweit keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.
(3) Für das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung der Entscheidungen der Enteignungsbehörde gelten die §§
217 bis 231 in Verbindung mit §
246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 des
Baugesetzbuchs entsprechend, soweit keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.