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§ 217 - Baugesetzbuch (BauGB)

neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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§ 217 Antrag auf gerichtliche Entscheidung



(1) 1Verwaltungsakte nach dem Vierten und Fünften Teil des Ersten Kapitels sowie nach den §§ 18, 28 Absatz 3, 4 und 6, den §§ 39 bis 44, 126 Absatz 2, § 150 Absatz 2, § 179 Absatz 4, den §§ 181, 209 Absatz 2 oder § 210 Absatz 2 können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. 2Satz 1 ist auch anzuwenden auf andere Verwaltungsakte auf Grund dieses Gesetzbuchs, für die die Anwendung des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Ersten Kapitels vorgeschrieben ist oder die in einem Verfahren nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassen werden, sowie auf Streitigkeiten über die Höhe der Geldentschädigung nach § 190 in Verbindung mit § 88 Nr. 7 und § 89 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes. 3Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts oder zu einer sonstigen Leistung sowie eine Feststellung begehrt werden. 4Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen.

(2) 1Der Antrag ist binnen eines Monats seit der Zustellung des Verwaltungsakts bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. 2Ist die ortsübliche Bekanntmachung des Verwaltungsakts vorgeschrieben, so ist der Antrag binnen sechs Wochen seit der Bekanntmachung einzureichen. 3Hat ein Vorverfahren (§ 212) stattgefunden, so beginnt die in Satz 1 bestimmte Frist mit der Zustellung des Bescheids, der das Vorverfahren beendet hat.

(3) 1Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. 2Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. 3Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.

(4) 1Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, hat den Antrag mit ihren Akten unverzüglich dem zuständigen Landgericht vorzulegen. 2Ist das Verfahren vor der Stelle noch nicht abgeschlossen, so sind statt der Akten Abschriften der bedeutsamen Aktenstücke vorzulegen.





 

Frühere Fassungen von § 217 BauGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.09.2013Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
vom 11.06.2013 BGBl. I S. 1548

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 217 BauGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 217 BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 113 BauGB Enteignungsbeschluss
... Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ( § 217 ) zu versehen. (2) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsantrag statt, so muss ...
§ 212 BauGB Vorverfahren
... Teil des Ersten Kapitels erlassener Verwaltungsakt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 erst angefochten werden kann, nachdem seine Rechtmäßigkeit und ...
§ 218 BauGB Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
... War ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert, die Frist nach § 217 Abs. 2 einzuhalten, so ist ihm auf Antrag vom Landgericht, Kammer für Baulandsachen, ...
§ 221 BauGB Allgemeine Verfahrensvorschriften
... Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist ...
 
Zitat in folgenden Normen

Atomgesetz
neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
§ 9e AtG Gegenstand und Zulässigkeit der Enteignung; Entschädigung (vom 27.12.2010)
... Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Enteignungsbehörde gelten die §§ 217 bis 231 des Baugesetzbuches. Rechtsbehelfe gegen Beschlüsse nach § 116 des ...

Bodensonderungsgesetz (BoSoG)
Artikel 14 G. v. 20.12.1993 BGBl. I S. 2182, 2215; zuletzt geändert durch Artikel 186 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 18 BoSoG Antrag auf gerichtliche Entscheidung (vom 08.09.2015)
... zu bescheiden. (5) Auf das Verfahren sind die Vorschriften des § 217 Abs. 4, des § 218 Abs. 1, des § 221 Abs. 2 und 3, des § 222 Abs. 1 und 2 sowie der ...

Gesetz über den Bau der "Südumfahrung Stendal" der Eisenbahnstrecke Berlin-Oebisfelde
G. v. 29.10.1993 BGBl. I S. 1906; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 3 SüdumfStG Enteignungsverfahren, Enteignungsentschädigung, gerichtliches Verfahren (vom 25.04.2006)
... zur Überprüfung der Entscheidungen der Enteignungsbehörde gelten die §§ 217 bis 232 des Baugesetzbuchs ...

Gesetz über den Bau des Abschnitts Wismar West-Wismar Ost der Bundesautobahn A 20 Lübeck-Bundesgrenze (A 11)
G. v. 02.03.1994 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 470 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 3 BABWismarG Enteignungsverfahren, Enteignungsentschädigung, gerichtliches Verfahren (vom 25.04.2006)
... zur Überprüfung der Entscheidungen der Enteignungsbehörde gelten die §§ 217 bis 232 des Baugesetzbuchs ...

Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz
G. v. 16.12.1991 BGBl. I S. 2174; zuletzt geändert durch Artikel 464 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 9 VerkPBG Enteignungsentschädigung, Enteignungsverfahren, gerichtliches Verfahren
... zur Überprüfung der Entscheidungen der Enteignungsbehörde gelten die §§ 217 bis 231 in Verbindung mit § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 des Baugesetzbuchs entsprechend, soweit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1548
Artikel 1 BauGBuaÄndG Änderung des Baugesetzbuchs
...  30. § 214 Absatz 2a Nummer 1 wird aufgehoben. 31. In § 217 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§§ 18, 28 Abs. 3, 4 und 6, den ...

Zwölftes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1817
Artikel 1 12. AtGÄndG Änderung des Atomgesetzes
... Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Enteignungsbehörde gelten die §§ 217 bis 231 des Baugesetzbuches. Rechtsbehelfe gegen Beschlüsse nach § 116 des ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Rechtspflege-Anpassungsgesetz (RpflAnpG)
G. v. 26.06.1992 BGBl. I S. 1147; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
§ 13 RpflAnpG Baulandsachen
... Die Kammern und Senate für Baulandsachen sind zuständig in den in § 217 Abs. 1 des Baugesetzbuches genannten Fällen sowie für die gerichtliche Entscheidung ... und Senaten für Baulandsachen bei den Kreis- und Bezirksgerichten finden die §§ 217 bis 232 des Baugesetzbuches Anwendung. (4) Die Kammern für Baulandsachen des ...