Die
Betriebsprämiendurchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2010 (eBAnz AT51 2010 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden die Wörter „des Rates und der Kommission" gestrichen.
- 2.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Stärkekartoffelerhöhungsbetrag wird nur in dem Umfang zugrunde gelegt, in dem der in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 genannte Dritte mit der Pachtsache das Recht erhalten hat, Verträge im Sinne des § 5b Absatz 1 Satz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abzuschließen (Stärkekartoffellieferrecht)."
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„War Gegenstand der Übertragung auch ein verpachtetes Stärkekartoffellieferrecht, so wird hierfür ein Stärkekartoffelerhöhungsbetrag entsprechend § 5b Absatz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ermittelt."
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Im Jahr 2012 wird auch der einjährige Erhöhungsbetrag nach § 5c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes zugrunde gelegt."
- c)
- In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „regionalen Zielwert im Sinne des § 6" durch die Wörter „regionalen Wert im Sinne des § 6a" ersetzt.
- 3.
- § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„War Gegenstand der Übertragung auch ein verpachtetes Stärkekartoffellieferrecht, so wird hierfür ein Stärkekartoffelerhöhungsbetrag entsprechend § 5b Absatz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet."
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Im Jahr 2012 wird auch der einjährige Erhöhungsbetrag gemäß § 5c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes zugrunde gelegt."