Die
Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom
4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom 15. April 2011 (eBAnz AT49 2011 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit
- 1.
- quer zur Hauptwindrichtung vor dem 1. Dezember Grünstreifen im Abstand von höchstens 100 Metern zueinander und in einer Breite von jeweils mindestens 2,5 Metern eingesät werden,
- 2.
- im Falle des Anbaus von Kulturen in Dämmen die Dämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden oder
- 3.
- unmittelbar nach dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt werden."
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Auf einer Acker- oder einer Dauergrünlandfläche, die befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, ist mindestens einmal jährlich
- 1.
- der Aufwuchs zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen oder
- 2.
- der Aufwuchs zu mähen und das Mähgut abzufahren."
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 1 und 2" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.
- 3.
- § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „20 Metern" durch die Angabe „10 Metern" ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 wird die Angabe „100 Quadratmetern" durch die Angabe „50 Quadratmetern" ersetzt.
- c)
- In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- d)
- Es werden folgende Nummern 6 bis 9 angefügt:
- „6.
- Feldraine: überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen mit einer Gesamtbreite von mehr als 2 Metern, die innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen oder an deren Rand liegen und weder der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen noch § 4 unterfallen,
- 7.
- Trocken- und Natursteinmauern: Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen,
- 8.
- Lesesteinwälle: Aufschüttungen von Lesesteinen,
- 9.
- Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen mit einer Größe von höchstens 2.000 Quadratmetern."
V. v. 03.01.2014 BAnz AT 06.01.2014 V1