Änderung § 5 Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 01.06.2015

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2015 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 610

(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(1) Soweit an den Wohnungsvermittler ein ihm nach diesem Gesetz nicht zustehendes Entgelt, eine Vergütung anderer Art, eine Auslagenerstattung, ein Vorschuß oder eine Vertragsstrafe, die den in § 4 genannten Satz übersteigt, geleistet worden ist, kann die Leistung nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zurückgefordert werden; die Vorschrift des § 817 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(2) Soweit Leistungen auf Grund von Vereinbarungen erbracht worden sind, die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 oder § 4a unwirksam oder nicht wirksam geworden sind, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) Soweit Leistungen auf Grund von Vereinbarungen erbracht worden sind, die nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 oder § 4a unwirksam oder nicht wirksam geworden sind, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.




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