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Bekanntmachung - Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes (WZG§35Abs4Bek k.a.Abk.)

B. v. 09.03.1988 BGBl. I S. 351
Geltung ab 24.03.1988; FNA: 423-1-9 Warenzeichenrecht

Bekanntmachung



Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu

Ungarn und

der Mongolei

Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 24. September 1987 (BGBl. I S. 2255).