§ 3 - Berlin/Bonn-Gesetz (Berlin/BonnG k.a.Abk.)

G. v. 26.04.1994 BGBl. I S. 918; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 07.05.1994; FNA: 105-24 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 3 Sitz der Bundesregierung


§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Sitz des Verfassungsorgans Bundesregierung ist die Bundeshauptstadt Berlin.

(2) Die Bundesregierung wird den Vollzug der Sitzentscheidung in zeitlicher Abstimmung mit dem Vollzug der Sitzentscheidung des Deutschen Bundestages vornehmen.

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Zitierungen von § 3 Berlin/Bonn-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 Berlin/BonnG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Berlin/BonnG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 Berlin/BonnG Verlagerung von Einrichtungen des Bundes und Sitzfestlegungen (vom 01.01.2020)
... 2 werden mit dem Vollzug der Entscheidung über den Sitz der Bundesregierung gemäß § 3 Abs. 2 vollzogen. (5) Der Bund soll darum bemüht sein, daß auch die anzustrebenden ...
§ 9 Berlin/BonnG Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt
... Präsidenten des Deutschen Bundestages, 2. der Zeitpunkt nach § 3 Abs. 2 durch den Bundeskanzler, 3. der Zeitpunkt nach § 7 Abs. 4 ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bekanntmachung über die Sitzentscheidung der Bundesregierung
B. v. 22.07.1999 BGBl. I S. 1725
 
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Zitat in folgenden Normen

BGA-Nachfolgegesetz (BGA-NachfG)
G. v. 24.06.1994 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 102
§ 1 BGA-NachfG Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (vom 26.03.2024)
... wird mit dem Vollzug der Entscheidung über den Sitz der Bundesregierung gemäß § 3 Abs. 2 des Berlin/Bonn-Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) vollzogen. Bis zum Vollzug der Sitzentscheidung ist ...


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