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§ 5 - Berlin/Bonn-Gesetz (Berlin/BonnG k.a.Abk.)

G. v. 26.04.1994 BGBl. I S. 918; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 07.05.1994; FNA: 105-24 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 5 Maßnahmen des Bundes für die Bundeshauptstadt Berlin



(1) Der Bund und das Land Berlin arbeiten zusammen, um die Funktionsfähigkeit der Bundeshauptstadt Berlin als Sitz des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung sicherzustellen. In diese Zusammenarbeit ist das Land Brandenburg einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist, um zur Funktionsfähigkeit der Bundeshauptstadt Berlin beizutragen.

(2) Der Bund unterstützt das Land Berlin bei den ihm vom Bund zur Wahrnehmung der gesamtstaatlichen Repräsentation vereinbarungsgemäß übertragenen besonderen Aufgaben.

(3) Die nähere Ausgestaltung bleibt vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Bund einerseits und den Ländern Berlin und Brandenburg andererseits vorbehalten.

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