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Zweites Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes (2. HeimGÄndG k.a.Abk.)
G. v. 03.02.1997 BGBl. I S. 158
Geltung ab 13.02.1997; FNA: 2170-5/1 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
Geltung ab 13.02.1997; FNA: 2170-5/1 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 (Änderung des Heimgesetzes)
Artikel 2 Neufassung des Heimgesetzes
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Heimgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3 Übergangsvorschriften
(1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Heim im Sinne des § 1 Abs. 1a des Heimgesetzes ohne Anzeige betreibt, hat den Betrieb innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 7 des Heimgesetzes gilt entsprechend. Das gleiche gilt, wenn der Betrieb eines Heims im Sinne des § 1 Abs. 1 und 1a des Heimgesetzes innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen wird.
(2) Heimverhältnisse auf Grund von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.
Artikel 4 (Änderung des Wohngeldgesetzes)
Artikel 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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