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Änderung § 1 Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom 18.03.2009

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2009 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 25 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse über die Gewährung einer Beihilfe für die verbilligte Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (Schulmilch).

(Text neue Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über die Gewährung einer Beihilfe für die verbilligte Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (Schulmilch).

 

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