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Synopse aller Änderungen der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung am 18.03.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. März 2009 durch Artikel 3 der MilchMaOrdRuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchulMBhV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 491
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse über die Gewährung einer Beihilfe für die verbilligte Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (Schulmilch).

(Text neue Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung einer Beihilfe für die verbilligte Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (Schulmilch).

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Schulmilchempfänger




§ 2 Beihilfeberechtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

Schulmilchempfänger im Sinne dieser Verordnung sind außer den in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 der Kommission vom 11. Dezember 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates (ABl. EG Nr. L 311 S. 37) genannten Schülern auch Schüler, die regelmäßig eine weiterführende Schule besuchen. Die Beihilfeberechtigung gilt auch während des Aufenthalts in Behindertenheimen oder Schullandheimen, sofern dort jeweils eine pädagogische Betreuung gegeben ist.



Die Beihilfeberechtigung im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission vom 10. Juli 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (ABl. L 183 vom 11.7.2008, S. 17) gilt auch für Schüler während des Aufenthalts in Behindertenheimen und Schullandheimen an den Unterrichtstagen.

§ 3 Beihilfefähige Erzeugnisse


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Beihilfe wird für die Lieferung der Erzeugnisse, für die in den Rechtsakten nach § 1 eine Beihilfe verbindlich vorgeschrieben ist, gewährt.

(2) Die schulische Einrichtung oder der Schulträger verpflichtet sich schriftlich der nach Landesrecht zuständigen Stelle gegenüber, die beihilfefähigen Erzeugnisse nicht bei der Zubereitung von Mahlzeiten für Schüler zu verwenden. Dies gilt nicht, wenn die Abgabe in einer vorschulischen Einrichtung erfolgt.



(1) Die Beihilfe wird für die Lieferung der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 genannten Erzeugnisse gewährt, soweit sie keine Süßungsmittel im Sinne der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. September 2008 (BGBl. I S. 1911) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung enthalten.

(2) Die Erzeugnisse dürfen nicht für die Zubereitung von Schulmahlzeiten verwendet werden; abweichend hiervon können die Erzeugnisse kalt für die Zubereitung nicht erhitzter Schulmahlzeiten in den Räumlichkeiten der Schule oder des Kindergartens eingesetzt werden.

(3) Die in Anhang I Kategorie I Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 genannten Produkte können erhitzt werden, bevor sie zum Direktverzehr verwendet werden.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 05.06.2015) 

§ 8 Höchstpreise, Mitteilungspflichten


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(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle setzt für beihilfefähige Erzeugnisse einen Höchstpreis fest. Sie übermittelt die jeweils gültigen Höchstpreise einschließlich einer Begründung an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt über repräsentative Erhebungen die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zur Zubereitung von Mahlzeiten verwendeten Mengen Milch und Milcherzeugnisse und teilt diese dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz innerhalb von zwei Monaten nach Ende des jeweiligen Schuljahres mit.




Die nach Landesrecht zuständige Stelle setzt für beihilfefähige Erzeugnisse einen Höchstpreis fest. Sie übermittelt die jeweils gültigen Höchstpreise einschließlich einer Begründung an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Kosten




§ 9 (weggefallen)


vorherige Änderung

Soweit auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten für die amtliche Überwachung Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind den zuständigen Behörden die entstandenen Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten. Kostenschuldner ist der Beihilfeempfänger.