§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.03.2009 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 18.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 491 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 9 Kosten | (Text neue Fassung)§ 9 (weggefallen) |
Soweit auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten für die amtliche Überwachung Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind den zuständigen Behörden die entstandenen Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten. Kostenschuldner ist der Beihilfeempfänger. |