Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Verordnung zur Bezeichnung der landesrechtlichen Vorschriften nach § 59 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BezeichnungsV)

V. v. 18.11.1971 BGBl. I S. 1822
Geltung ab 01.10.1971; FNA: 2212-2-4 Bildung, Wissenschaft und Forschung

§ 4 Berlin



Für das Land Berlin werden folgende Vorschriften bezeichnet:

1.
Richtlinien zur Förderung von Studenten der Freien Universität Berlin, der Technischen Universität Berlin und der Kirchlichen Hochschule Berlin (Honnefer Modell) vom 4. Dezember 1970 (Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III, 1971 S. 1),

2.
Richtlinien für die Förderung von Studenten der Pädagogischen Hochschule, der Staatlichen Hochschule für Musik und darstellende Kunst, der Staatlichen Hochschule für bildende Künste, der Fachhochschulen sowie der Fachbezogenen Akademie vom 14. Januar 1971 (Dienstblatt des Senats von Berlin Teil III, S. 25).

Anzeige


 

Zitierungen von § 4 BezeichnungsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BezeichnungsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BezeichnungsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BezeichnungsV Zweck der Verordnung
... der durch einen am 30. September 1971 gültigen Bescheid auf Grund der in den §§ 2 bis 12 bezeichneten landesrechtlichen Vorschriften bewilligt worden ...
§ 13 BezeichnungsV Ausländervorbehalt
... die in den §§ 2 bis 12 bezeichneten Rechts- und Verwaltungsvorschriften Förderungsleistungen vorsehen ...