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§ 5 - Verordnung zur Bezeichnung der landesrechtlichen Vorschriften nach § 59 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BezeichnungsV)

V. v. 18.11.1971 BGBl. I S. 1822
Geltung ab 01.10.1971; FNA: 2212-2-4 Bildung, Wissenschaft und Forschung

§ 5 Bremen



Für das Land Bremen werden folgende Vorschriften bezeichnet:

Richtlinien für die Förderung der Studenten der Pädagogischen Hochschule, der Hochschule für Technik, der Hochschule für Wirtschaft, der Hochschule für Gestaltung, der Hochschule für Sozialpädagogik und Sozialökonomie und der Hochschule für Nautik der Freien Hansestadt Bremen vom 1. März 1970 (Bremer Schulblatt 860/1), geändert durch die Richtlinien vom 1. März 1971 (Bremer Schulblatt 860/3).

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Zitierungen von § 5 BezeichnungsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BezeichnungsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BezeichnungsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BezeichnungsV Zweck der Verordnung
... der durch einen am 30. September 1971 gültigen Bescheid auf Grund der in den §§ 2 bis 12 bezeichneten landesrechtlichen Vorschriften bewilligt worden ...
§ 13 BezeichnungsV Ausländervorbehalt
... die in den §§ 2 bis 12 bezeichneten Rechts- und Verwaltungsvorschriften Förderungsleistungen vorsehen ...