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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie (KerIndAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.06.2005 BGBl. I S. 1541
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-8 Berufliche Bildung

§ 10 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Betriebliche und technische Kommunikation,

6.
Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse,

7.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen,

8.
Formgebung und Veredlung,

9.
Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,

10.
Trocknen und Brennen,

11.
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen,

12.
Anfertigen von Linien- und Flächendekoren aus Grundformen,

13.
Zeichnen und Malen,

14.
Handmalen von Schriften und Monogrammen,

15.
Anfertigen von Dekoren aus kombinierten Formen,

16.
Ausführen von Spritztechniken,

17.
Ausführen von Buntdruckdekorationen.



 

Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 KerIndAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KerIndAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 KerIndAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 10 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in ...